
§ 249 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss → Zweiter Titel – Ansatzvorschriften
§ 249 HGB – Rückstellungen
(1) 1Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden. 2Ferner sind Rückstellungen zu bilden für
- 1.im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten, oder für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,
- 2.Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.
(2) 1Für andere als die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke dürfen Rückstellungen nicht gebildet werden. 2Rückstellungen dürfen nur aufgelöst werden, soweit der Grund hierfür entfallen ist.
Zu § 249: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355), geändert durch G vom 25. 5. 2009 (BGBl I S. 1102).