
§ 245 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Zweiter Unterabschnitt – Eröffnungsbilanz. Jahresabschluss → Erster Titel – Allgemeine Vorschriften
§ 245 HGB – Unterzeichnung
1Der Jahresabschluss ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. 2Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.
Zu § 245: Eingefügt durch G vom 19. 12. 1985 (BGBl I S. 2355).