Handelsgesetzbuch Bundesrecht

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§ 1 HGB, Kaufmann/Handelsgewerbe
§ 1 HGB
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht

Erstes Buch – Handelsstand → Erster Abschnitt – Kaufleute

Titel: Handelsgesetzbuch
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HGB
Gliederungs-Nr.: 4100-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 HGB – Kaufmann/Handelsgewerbe

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Zu § 1: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).