
§ 1 HGB
Handelsgesetzbuch
Handelsgesetzbuch
Bundesrecht
Erstes Buch – Handelsstand → Erster Abschnitt – Kaufleute
§ 1 HGB – Kaufmann/Handelsgewerbe
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Zu § 1: Geändert durch G vom 22. 6. 1998 (BGBl I S. 1474).