Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bundesrecht

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§ 149 VwGO, Aufschiebende Wirkung; Aussetzung der Vollziehun...
§ 149 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil III – Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens → 14. Abschnitt – Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 149 VwGO – Aufschiebende Wirkung; Aussetzung der Vollziehung

(1) 1Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.