Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Bundesrecht

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§ 110 VwGO, Teilurteil
§ 110 VwGO
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bundesrecht

Teil II – Verfahren → 10. Abschnitt – Urteile und andere Entscheidungen

Titel: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: VwGO
Gliederungs-Nr.: 340-1
Normtyp: Gesetz

§ 110 VwGO – Teilurteil

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.