§ 859 ZPO - Pfändung von Gesamthandsanteilen
1Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. 2Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.
1Der Anteil eines Miterben an dem Nachlass ist der Pfändung unterworfen. 2Der Anteil des Miterben an den einzelnen Nachlassgegenständen ist der Pfändung nicht unterworfen.