Zivilprozessordnung Bundesrecht

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§ 8 ZPO, Pacht- oder Mietverhältnis
§ 8 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Gerichte → Titel 1 – Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 8 ZPO – Pacht- oder Mietverhältnis

Ist das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig, so ist der Betrag der auf die gesamte streitige Zeit entfallenden Pacht oder Miete und, wenn der 25fache Betrag des einjährigen Entgelts geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung entscheidend.