
§ 743 ZPO
Zivilprozessordnung
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Buch 8 – Zwangsvollstreckung → Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 743 ZPO – Beendete Gütergemeinschaft
Nach der Beendigung der Gütergemeinschaft ist vor der Auseinandersetzung die Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut nur zulässig, wenn
- 1.
beide Ehegatten oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt sind oder
- 2.
der eine Ehegatte oder Lebenspartner zu der Leistung verurteilt ist und der andere zur Duldung der Zwangsvollstreckung.
Zu § 743: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010).