§ 713 ZPO - Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen
Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die
Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft
nicht vorliegen.