Zivilprozessordnung Bundesrecht

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 608 ZPO, Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen
§ 608 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Buch 6 – Musterfeststellungsverfahren

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 608 ZPO – Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

(1) Bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins können Verbraucher Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den Feststellungszielen abhängen, zur Eintragung in das Klageregister anmelden.

(2) 1Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:

  1. 1.

    Name und Anschrift des Verbrauchers,

  2. 2.

    Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen der Musterfeststellungsklage,

  3. 3.

    Bezeichnung des Beklagten der Musterfeststellungsklage,

  4. 4.

    Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,

  5. 5.

    Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.

2Die Anmeldung soll ferner Angaben zum Betrag der Forderung enthalten. 3Die Angaben der Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Klageregister eingetragen.

(3) Die Anmeldung kann bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz zurückgenommen werden.

(4) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.

Zu § 608: Neugefasst durch G vom 12. 7. 2018 (BGBl I S. 1151).