ZPO - Zivilprozessordnung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 355 ZPO - Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

(1) 1Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. 2Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.