Zivilprozessordnung Bundesrecht

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§ 1060 ZPO, Inländische Schiedssprüche
§ 1060 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht

Buch 10 – Schiedsrichterliches Verfahren → Abschnitt 8 – Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Titel: Zivilprozessordnung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: ZPO
Gliederungs-Nr.: 310-4
Normtyp: Gesetz

§ 1060 ZPO – Inländische Schiedssprüche

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) 1Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. 2Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. 3Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.