GG - Grundgesetz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Art. 86 GG - Verwaltungsvorschriften/Regelungen bei bundeseigener Verwaltung/bundesunmittelbarer Selbstverwaltung

1Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erlässt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. 2Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.