17. BImSchV - Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen

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§ 10 17. BImSchV - Im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte

(1) Abfallverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert folgende Emissionsgrenzwerte überschreitet:

1.Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid,
angegeben als Stickstoffdioxid,
100 mg/m3,
2.Quecksilber und seine Verbindungen,
angegeben als Quecksilber,
0,01 mg/m3.

(2) Abfallmitverbrennungsanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass kein Jahresmittelwert die Emissionsgrenzwerte gemäß Anlage 3 Nummer 2.3, 3.1, 3.4, 3.5 oder 4.3 überschreitet.

(3) Die Absätze 1 und 2 sind für bestehende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW oder weniger nicht anzuwenden.