
Abschnitt 7.3
Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb (DGUV Information 214-089)
Verhaltensregeln für Mitarbeiter im Eisenbahnbetrieb (DGUV Information 214-089)
Abschnitt 7.3 – 7.3 Zugvorheizanlagen/Fremdstromversorgung
Eisenbahnfahrzeuge dürfen Sie an stationäre Energieversorgungsanlagen (Zugvorheizanlagen, Fremdstromversorgung) nur anschließen, wenn Sie für diese Tätigkeit besonders unterwiesen sind.
An Zugvorheizanlagen angeschlossene Eisenbahnfahrzeuge müssen Sie mittels Warnzeichen "Warnung vor elektrischer Spannung" und einem Zusatzzeichen (z. B. "Zugsammelschiene führt Spannung") kennzeichnen.

