
Abschnitt 8
Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte (DGUV Information 214-090)
Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte (DGUV Information 214-090)
Abschnitt 8 – 8 Unfälle, Brände und Störungen
Sie müssen Regelungen zum Verhalten der Versicherten bei Unfällen, Bränden und Störungen erstellen.
Sie müssen festlegen, wie Mitarbeitern im Eisenbahnbetrieb nach traumatischen Ereignissen Betreuungsmaßnahmen angeboten werden.