
Abschnitt 7.3
Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte (DGUV Information 214-090)
Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte (DGUV Information 214-090)
Abschnitt 7.3 – 7.3 Zugvorheizanlagen/Fremdstromversorgung
Versicherte, die Zugvorheizanlagen bedienen sollen, sind gesondert zu unterweisen (siehe auch Abschnitt 6.4.1 - Elektrische Leitungen).