
Abschnitt 4.10
Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte (DGUV Information 214-090)
Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb - Regelungen für Unternehmerinnen und Unternehmer sowie andere Vorgesetzte (DGUV Information 214-090)
Abschnitt 4.10 – 4.10 Freiwerden von gefährlichen Gütern
Sie haben Maßnahmen zu planen, zu treffen und zu überwachen, die die Einhaltung der geltenden Vorschriften für gefährliche Güter (GGVSEB, RID) gewährleisten, insbesondere für den Fall des unkontrollierten Austretens von gefährlichen Gütern und von sonstigen gefährlichen Störungen des Betriebsablaufs.
Sie legen die Form der Erfassung und Übermittlung der für den Gefahrguttransport erforderlichen Zugdaten fest.
Bei der Durchführung von Verkehren in Kooperation mit anderen Unternehmen ist mit diesen abzustimmen, ob und in welcher Form Wagenlisten gegenseitig anerkannt werden oder ob bei der Zugübernahme eigene Wagenlisten zu erstellen sind.