
Abschnitt 9
Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb (DGUV Regel 109-017)
Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb (DGUV Regel 109-017)
Abschnitt 9 – 9 Wartung und Instandsetzung
Unternehmer und Unternehmerinnen müssen dafür sorgen, dass Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Lastaufnahme- und Anschlagmitteln nur von Personen durchgeführt werden, die die hierfür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Dazu sind die Vorgaben des Herstellers (z. B. in der Betriebs-, Wartungs- oder Instandhaltungsanleitung) zu beachten.