
Abschnitt 5.3
Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb (DGUV Regel 109-017)
Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb (DGUV Regel 109-017)
Abschnitt 5.3 – 5.3 Sichtprüfung auf augenfällige Mängel und Funktionskontrolle
Lastaufnahme- und Anschlagmittel müssen sich in einem arbeitssicheren Zustand befinden.
Sind augenfällige Mängel und/oder Funktionsstörungen, die die Sicherheit gefährden, vor oder während des Gebrauchs erkennbar, dürfen Lastaufnahme- und Anschlagmittel nicht verwendet werden. Bestehen Zweifel hinsichtlich des arbeitssicheren Zustands, ist das Lastaufnahme- oder Anschlagmittel der Nutzung zu entziehen.