
Abschnitt 4.2
Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb (DGUV Regel 109-017)
Betreiben von Lastaufnahmemitteln und Anschlagmitteln im Hebezeugbetrieb (DGUV Regel 109-017)
Abschnitt 4.2 – 4.2 Lastaufnahmemittel
Die Tragfähigkeit von Lastaufnahmemitteln ist ihrer Kennzeichnung zu entnehmen.
Beim Heben von Lasten ist auch das Eigengewicht von Lastaufnahmemitteln zu beachten, siehe Kapitel 3.5 Nr. 2 (siehe auch DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane").