DGUV Information 208-057 - Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge (...

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Abschnitt 5.1, 5.1 Allgemeines
Abschnitt 5.1
Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge (DGUV Information 208-057)
Titel: Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge (DGUV Information 208-057)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 208-057
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 5.1 – 5.1 Allgemeines

Bestandteile eines Routenzugs sind je nach Einsatzzweck ein Zugfahrzeug mit Anhängern, welche als Rahmen, Bodenroller, einem Palettenrollwagen oder anderen Anhängerformen ausgeführt sein können.

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Abb. 10
Routenzug mit Stehschlepper und verschiedenen Anhängertypen

Eine Kombination unterschiedlicher Anhängertypen ist denkbar, kann aber wegen unterschiedlicher Fahreigenschaften und entsprechender Herstellervorgaben zu Problemen führen, die es bei einheitlichen Zügen nicht gibt! Gefahrensituationen können z. B. entstehen, wenn sich beim Bremsen bergab die Anhänger ziehharmonikaartig zusammenschieben, in Kurven ausbrechen oder wenn die Fahrbahn quer zur Fahrtrichtung uneben ist. Auf diese und weitere Gefährdungen wird in Abschnitt 6 "Sicherer Betrieb" noch eingegangen.