
Abschnitt 6.1
Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge (DGUV Information 208-057)
Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge (DGUV Information 208-057)
Abschnitt 6.1 – 6.1 Allgemeine Anforderungen an Fahrzeuge und Anhänger
Schleppende Flurförderzeuge müssen so betrieben werden, dass ein sicheres Fahren und Abbremsen des Schleppzuges bei allen Fahrbewegungen gewährleistet ist.
Bei der Zusammenstellung des Zuges sind die Inbetriebnahme-Vorschriften der Hersteller zu berücksichtigen (Kupplungskonzept, Breite, zulässiges Gesamtgewicht, Anzahl der Anhänger, Stabilität, Signale, Medienversorgung).