DGUV Information 208-057 - Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge (...

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Abschnitt 6, 6 Sicherer Betrieb von Routenzügen
Abschnitt 6
Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge (DGUV Information 208-057)
Titel: Einsatz von Schleppern und Anhängern als Routenzüge (DGUV Information 208-057)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 208-057
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 6 – 6 Sicherer Betrieb von Routenzügen

Bewegte Transport- und Arbeitsmittel fallen in den Regelungsbereich der BetrSichV.

Vor der Beschaffung ist eine Abstimmung zwischen Hersteller und Betreiber notwendig. Hilfreiche Hinweise gibt die Bekanntmachung zur Betriebssicherheit BekBS 1113.

Von Herstellerseite ist eine Betriebsanleitung und gegebenenfalls eine CE-Konformitätserklärung zu liefern.

Zentrale Pflicht des Betreibers ist die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und die Unterweisung der Beschäftigten.

Die folgenden Kapitel können dabei unterstützen.