DGUV Information 208-035 - Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit - Zustellen von Sendungen Handlungshilfe für Führungskräfte in Betrieben mit Kurier-, Express- und Postdienstleistungen

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Abschnitt 11 - 11 Heben, Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten

Werden beim Heben, Tragen, Ziehen und Schieben von Lasten ...

Ziehen und Schieben sind wie Heben, Halten, Tragen und Absetzen von Lasten häufig vorkommende Tätigkeiten beim Zustellen von Sendungen. Deshalb stehen entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung und über das rückengerechte Verhalten sind die Beschäftigten informiert.

g_bu_1289_as_16.jpgDas gute Beispiel
Für die Zustellung von schweren und unhandlichen Paketen wird die im Fahrzeug mitgeführte Paketkarre genutzt.
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... die körperlichen Belastungen richtig eingeschätzt?

g_bu_1289_as_4.jpgWas ist wichtig?
  • Durchführen von praktischen Übungen zum gesundheitsgerechten Umgang mit schweren Lasten.

  • Beim Beladen des Zustellwagens oder der Zustellkarre werden Steigungen/Gefälle auf dem Zustellweg berücksichtigt, um eine mögliche Überlastung des Beschäftigten zu vermeiden.

  • Zum Ermitteln der Belastungen beim Heben und Tragen von Lasten oder beim Ziehen und Schieben von beladenen Wagen stehen LASI-Handlungsanleitungen zur Verfügung. Damit ist die Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsschutzgesetz und Lastenhandhabungsverordnung (Gefährdungsbeurteilung) möglich.

    Die Belastungen der Beschäftigten beim Heben und Tragen werden wesentlich bestimmt durch

    • die Größe und das Gewicht der Sendung,

    • die Anzahl der Hebevorgänge,

    • die dabei eingenommene Körperhaltung,

    • die Beschaffenheit und Länge des Transportweges.



Beim Ziehen und Schieben von beladenen Wagen entstehen insbesondere Belastungen beim Beschleunigen oder Abbremsen sowie bei der Richtungsänderung.

Fachliche Unterstützung bei der Anwendung der LASI-Handlungsanleitungen geben Ihnen beispielsweise Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt oder die Aufsichtsperson des zuständigen Unfallversicherungsträgers.