
Abschnitt 3.4
Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen (DGUV Grundsatz 312-003)
Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen (DGUV Grundsatz 312-003)
Abschnitt 3.4 – 3.4 Ausbildende
Ausbildende besitzen die Kenntnisse und die Fähigkeiten aus Level 3 und müssen von der Ausbildungsstätte beauftragt sein. Sie führen die Ausbildung in der Ausbildungsstätte durch und sind bei der Prüfung anwesend.