DGUV Grundsatz 312-003 - Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhen...

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Abschnitt 7.2, 7.2 Level 2
Abschnitt 7.2
Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen (DGUV Grundsatz 312-003)
Titel: Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen (DGUV Grundsatz 312-003)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Grundsatz 312-003
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7.2 – 7.2 Level 2

Folgende auf Level 1 aufbauende Kenntnisse und Fertigkeiten sind im Rahmen der schriftlichen und praktischen Prüfungen mindestens nachzuweisen:

  • erweiterte vertikale Zugangstechniken

  • horizontale Zugangstechniken

  • Rettungstechniken beim vertikalen und horizontalen Zugang

  • erweiterte Knoten- und Anschlagtechniken

  • Grundverständnis und Anwendung von Flaschenzugsystemen

  • Kenntnis der rechtlichen Grundlagen bei der Benutzung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungstechniken (weiterführendes Wissen)

  • Grundkenntnisse über Gefährdungsbeurteilung und Baustellensicherung

Nach erfolgreich absolvierter Prüfung können Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen unter Anleitung eines aufsichtführenden Höhenarbeiters oder einer aufsichtführenden Höhenarbeiterin seilunterstützte Arbeiten im Rahmen der erlangten Qualifikationsstufe durchführen.