
Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen (DGUV Grundsatz 312-003)
Abschnitt 7.2 – 7.2 Level 2
Folgende auf Level 1 aufbauende Kenntnisse und Fertigkeiten sind im Rahmen der schriftlichen und praktischen Prüfungen mindestens nachzuweisen:
erweiterte vertikale Zugangstechniken
horizontale Zugangstechniken
Rettungstechniken beim vertikalen und horizontalen Zugang
erweiterte Knoten- und Anschlagtechniken
Grundverständnis und Anwendung von Flaschenzugsystemen
Kenntnis der rechtlichen Grundlagen bei der Benutzung von seilunterstützten Zugangs- und Positionierungstechniken (weiterführendes Wissen)
Grundkenntnisse über Gefährdungsbeurteilung und Baustellensicherung
Nach erfolgreich absolvierter Prüfung können Höhenarbeiter und Höhenarbeiterinnen unter Anleitung eines aufsichtführenden Höhenarbeiters oder einer aufsichtführenden Höhenarbeiterin seilunterstützte Arbeiten im Rahmen der erlangten Qualifikationsstufe durchführen.