
Abschnitt 6.7
Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen (DGUV Grundsatz 312-003)
Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen (DGUV Grundsatz 312-003)
Abschnitt 6.7 – 6.7 Nachprüfung
Hat ein Prüfungsteilnehmender oder eine Prüfungsteilnehmende einen Teil der Prüfung nicht bestanden, besteht die Möglichkeit, diesen unter den gleichen Prüfungskriterien zu wiederholen. Dies sollte zeitnah erfolgen.
Die Anmeldung zur Nachprüfung erfolgt gleichermaßen wie in Abschnitt 4.1 "Anmeldung zur Prüfung" beschrieben. Ein bereits bestandener Teilbereich der Prüfung kann anerkannt werden.