
Abschnitt 5.5
Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen (DGUV Grundsatz 312-003)
Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen (DGUV Grundsatz 312-003)
Abschnitt 5.5 – 5.5 Sicherheitseinweisung mit Dokumentation
Eine allgemeine Sicherheitseinweisung (z. B. Verhalten im Notfall, Evakuierung) der an der Prüfung beteiligten Personen wird vor Beginn der Prüfung durch den beauftragten Ausbildenden oder die beauftragte Ausbildende der ausrichtenden Ausbildungsstätte durchgeführt. Sie ist zu dokumentieren.