
Abschnitt 5.2
Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen (DGUV Grundsatz 312-003)
Anforderungen an Prüfungen von Höhenarbeitern und Höhenarbeiterinnen (DGUV Grundsatz 312-003)
Abschnitt 5.2 – 5.2 Eignung der Prüfungsstätte
Die ausrichtende Ausbildungsstätte weist vor Beginn der Prüfung dem oder der Prüfenden die Eignung der Prüfungsstätte nach.
![]() | Hinweis |
Es wird empfohlen, die Eignung der Prüfungsstätte für die praktische Prüfung durch eine Zertifizierungsstelle bestätigen zu lassen. |