DGUV Regel 109-608 - Branche Gießereien

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Physikalische Einwirkungen

3.6.1 Gefährdung durch Lärm

Lärm ist jeder Schall, der zu einer Beeinträchtigung des Hörvermögens oder zu einer sonstigen mittelbaren oder unmittelbaren Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten führen kann.

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (9. ProdSV)

  • DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • Technische Regel zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Lärm):

    • TRLV Lärm Teil "Allgemeines"

    • TRLV Lärm Teil 2 "Messung von Lärm"

  • Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.7 "Lärm"

  • DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 212-024 "Gehörschutz"

  • DGUV Information 215-443 "Akustik im Büro - Hilfe für die akustische Gestaltung von Büros"

  • DIN 45645-2:2012-09 "Ermittlung des Beurteilungspegels aus Messungen - Teil 2 Ermittlung des Beurteilungspegels am Arbeitsplatz bei Tätigkeiten unterhalb des Pegelbereiches der Gehörgefährdung"

  • DIN EN ISO 9612:2009-09 "Akustik - Bestimmung der Lärmexposition am Arbeitsplatz - Verfahren der Genauigkeitsklasse 2"

  • VDI 2058 Blatt 2:2017-02 - Entwurf "Beurteilung von Lärm hinsichtlich Gehörgefährdung"

  • VDI 2058 Blatt 3:2014-08 "Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz unter Berücksichtigung unterschiedlicher Tätigkeiten"

  • BGHM Arbeitsschutz Kompakt Nr. 087 "Gehörschutz"

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Zum Schutz des Hörvermögens sind in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) untere und obere Auslösewerte sowie maximal zulässige Expositionswerte festgelegt. In den Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV werden die Bestimmungen der Verordnung konkretisiert (TRLV Lärm). Die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung gibt die folgenden Auslösewerte oder die maximal zulässigen Expositionswerte vor, die jeweils bestimmte Präventionsmaßnahmen nach sich ziehen.

Tabelle 3
Auslösewerte und maximal zulässige Expositionswerte bei Lärmexposition gemäß LärmVibrationsArbSchV

LärmVibrationsArbSchV
LEX,8hLpC,peak
Untere Auslösewerte
(§ 6 Nr. 2)
80 dB(A)135 dB(C)
Obere Auslösewerte
(§ 6 Nr. 1)
85 dB(A)137 dB(C)
Auswahl Gehörschutz unter Einbeziehung der dämmenden Wirkung Gehörschutz muss ≤ max. zul. Expositionswerte am Gehör sichergestellt werden. 85 dB(A)137 dB(C)

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes - Gefährdungsbeurteilung - müssen Sie als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber zunächst feststellen, ob die Beschäftigten Lärm ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist das der Fall, müssen alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beurteilt werden. Dafür müssen Sie die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz ermitteln und bewerten. Die Lärmbelastung am Arbeitsplatz wird gemäß LärmVibrationsArbSchV fachkundig ermittelt als Tages-Lärmexpositionswert LEX,8h auf 8 Stunden bezogen und durch den Vergleich mit den unteren und oberen Auslösewerten sowie den maximal zulässigen Expositionswerten bewertet. Dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend müssen Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Abhängig von der Lärmexposition müssen Sie folgende Maßnahmen ergreifen:

Ermittlung der Lärmexposition

Die Lärmexposition muss, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, von einer fachkundigen Person, zum Beispiel der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder vom betriebsärztlichen oder vom arbeitsmedizinischen Personal ermittelt werden. Wenn im Vergleich mit anderen Werten (Angaben von Herstellern, Werte von Vergleichsmessungen bzw. vorangegangene Messungen) keine gesicherte Aussage darüber möglich ist, ob die Auslösewerte eingehalten werden, sind Messungen erforderlich. Messungen müssen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden, das bedeutet unter Anwendung der TRLV Lärm Teil 2 oder der entsprechenden Messnorm DIN EN ISO 9612.

Kennzeichnung

Eine langjährige tägliche Lärmexposition von 85 dB(A) wird allgemein als Grenze für die Entstehung von Gehörschäden angenommen. Deshalb sind Bereiche, in denen diese Belastung auftritt, als Gefahrenbereiche zu kennzeichnen. Entsprechend dem Symbol der Ausschilderung müssen alle Beschäftigten Gehörschutz tragen, auch wenn sie sich dort nur kurzzeitig aufhalten.

Lärmschutzmaßnahmen

Unabhängig von der Höhe der Lärmexposition besteht die Forderung, Lärmbelastungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern (Minimierungsgebot).

Als Maßstab dient dabei der Stand der Technik. Wird einer der oberen Auslösewerte überschritten, muss der Unternehmer oder die Unternehmerin ein Programm mit technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen aufstellen und durchführen.

Werden die Auslösewerte der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung erreicht oder überschritten, müssen die Betriebe die oben genannten Schutzmaßnahmen ergreifen. Dabei gilt die Reihenfolge TOP:

T: Technische Lösungen, z. B. Einhausung von Elektroöfen, Begrenzungsflächen lärmabsorbierend ausführen (Leitstandaußenwände), Kapselung von lärmintensiven Aggregaten (Pumpen, Verdichter)

O: Organisatorische Maßnahmen, wie lärmintensive Arbeiten auf bestimmte Zeiten beschränken

P: Persönliche Schutzmaßnahmen, das bedeutet: geeignete Gehörschützer, arbeitsmedizinische Vorsorge

g_bu_1196_as_13.jpgPersönliche Schutzausrüstung

Auswahl geeigneter Gehörschützer

Lassen sich Lärmbelastungen nicht vermeiden, muss ein geeigneter Gehörschutz ausgewählt werden. Unter dem Gehörschützer sind die maximal zulässigen Expositionswerte LEX,8h = 85 dB(A) bzw. LpC,peak = 137 dB(C) einzuhalten. Deshalb ist eine sorgfältige Gehörschützerauswahl, der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" entsprechend, notwendig. Das Institut für Arbeitsschutz der DGUV bietet dafür im Internet ein Auswahlprogramm an.

Um die Verständigung in extrem lauten Umgebungen sicherzustellen, ist Gehörschutz zu empfehlen, der die Kommunikation untereinander unterstützt.

Abhängig von der ermittelten Lärmexposition sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:

Untere Auslösewerte:

  • Informieren Sie die Beschäftigten über Gefährdungen durch Lärm.

  • Stellen Sie geeignete Gehörschützer bereit.

  • Unterweisen Sie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und bieten Sie ihnen allgemeine arbeitsmedizinische Beratung an.

  • Bieten Sie den Beschäftigten regelmäßig Arbeitsmedizinische Vorsorge gem. ArbMedVV (Angebotsvorsorge) an.

Obere Auslösewerte:

  • Kennzeichnen Sie die Lärmbereiche, falls technisch möglich. Grenzen Sie sie ab und beschränken Sie den Zugang.

  • Stellen Sie ein Lärmminderungsprogramm auf und führen Sie es durch.

  • Sorgen Sie dafür, dass Ihre Beschäftigten geeigneten Gehörschutz benutzen.

  • Stellen Sie die bestimmungsgemäße Verwendung des Gehörschutzes sicher.

  • Veranlassen Sie regelmäßige arbeitsmedizinische Vorsorge gem. ArbMedVV (Pflichtvorsorge).

3.6.2 Gefährdung durch Vibrationen

Beim Arbeiten mit handgehaltenen Maschinen und der Nutzung von Fahrzeugen oder Anlagen können gesundheitsgefährdende Vibrationen (Ganzkörpervibrationen und Hand-Arm-Schwingungen) auftreten, die zur Entstehung und Verschlimmerung akuter oder chronischer Erkrankungen führen können.

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  • Arbeitsmedizinische Regeln (AMR) Nr. 13.2 "Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen mit Gesundheitsgefährdungen für das Muskel-Skelett-System"

  • Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (TRLV Vibrationen):

    • TRLV Vibrationen Teil "Allgemeines"

    • TRLV Vibrationen Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen"

    • TRLV Vibrationen Teil 2 "Messung von Vibrationen"

    • TRLV Vibrationen Teil 3 "Vibrationsschutzmaßnahmen"

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Zu den Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch Einwirkung von Hand-Arm-Vibrationen und Ganzkörper-Vibrationen gehören:

  1. 1.

    bei der Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen (Hand-Arm-Vibrationen): besonders Knochen- oder Gelenkschäden, Durchblutungsstörungen oder neurologische Erkrankungen.

  2. 2.

    bei der Übertragung auf den gesamten Körper (Ganzkörper-Vibrationen): besonders Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.

Zum Schutz vor Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit durch Einwirkung von Ganzkörper- oder Hand-Arm-Vibrationen sind Auslösewerte und Expositionsgrenzwerte in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV) festgelegt. In den Technischen Regeln zur LärmVibrationsArbSchV werden die Bestimmungen der Verordnung konkretisiert (TRLV Vibrationen).

Tabelle 4
Expositionswerte und Auslösewerte für Vibrationen

§ 9
Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen
Hand-Arm-Vibrationen
Tages-Vibrations-expositionswert A(8)
Ganzkörper-Vibrationen
Tages-Vibrations-expositionswert A(8)
ExpositionsgrenzwerteA(8) = 5,0 m/s2A(8) = 0,8 m/s2 z-Richtung (vertikal)
A(8) = 1,15 m/s2 x-/y-Richtung (horizontal)
AuslösewerteA(8) = 2,5 m/s2A(8) = 0,5 m/s2

Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes - Gefährdungsbeurteilung - müssen Sie als Arbeitgeberin oder als Arbeitgeber zunächst feststellen, ob die Beschäftigten Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Ist das der Fall, müssen alle davon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beurteilt werden. Dafür muss eine fachkundige Person die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz ermitteln und bewerten. Die Vibrationsbelastung am Arbeitsplatz wird gemäß der LärmVibrationsArbSchV ermittelt, als Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) auf 8 Stunden bezogen, und durch den Vergleich mit den Auslöse- beziehungsweise Expositionsgrenzwerten bewertet. Dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend müssen Sie Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festlegen.

Beurteilungsgröße für die Hand-Arm-Vibrationen (HAV) ist der Schwingungsgesamtwert aus den frequenzbewerteten Beschleunigungen aller drei Schwingungsrichtungen.

Beurteilungsgröße für die Ganzkörper-Vibrationen (GKV): Um den Tages-Vibrationsexpositionswert A(8) für GKV zu bilden, benötigt man die frequenzbewerteten Beschleunigungen innerhalb der drei Raumrichtungen.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Abhängig von der Höhe und der Dauer der Vibrationsbelastung sind Sie als Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Durchführung folgender Maßnahmen verantwortlich.

Bei Überschreitung der Auslösewerte

  • müssen Sie die Beschäftigten informieren und in mögliche Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit durch Vibrationen unterweisen. Das muss vor Aufnahme einer Tätigkeit erfolgen und danach in regelmäßigen Abständen und bei besonderen Anlässen, wie in der TRL Vibrationen erläutert, und gilt bereits dann, wenn die Auslöse- oder Expositionsgrenzwerte erreicht werden,

  • muss eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erfolgen,

  • muss ein Vibrationsminderungsprogramm aufgestellt und durchgeführt werden,

  • muss arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der ArbMedVV angeboten werden.

Wird an einem Arbeitsplatz ein Auslösewert überschritten, sind gemäß der LärmVibrationsArbSchV in einem Vibrationsminderungsprogramm Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen.

In der Rangfolge TOP zählen dazu zum Beispiel:

  • Technische Lösungen, z. B. vibrationsarme Maschinen, Werkzeuge oder Fahrzeuge mit vibrationsgedämpften Sitzen verwenden, Tätigkeiten mit handgeführten Maschinen oder Werkzeugen vermeiden, diese Maschinen oder Werkzeuge durch z. B. Manipulatoren ersetzen.

  • Organisatorische Maßnahmen, z. B. vibrationsintensive Arbeiten auf bestimmte Zeiten beschränken, Wartungsintervalle festlegen.

  • Persönliche Schutzmaßnahmen stehen nur für HAV in Form von Vibrationsschutzhandschuhen für Schwingungsanteile mit Frequenzen über 150 Hz (9 000 U/min) zur Verfügung. Als alleinige Schutzmaßnahme reichen sie nicht aus.

  • Angebotsuntersuchung gemäß ArbMedVV

Bei Überschreitung der Expositionsgrenzwerte

  • müssen Sie sofort Maßnahmen ergreifen und weitere Überschreitungen verhindern,

  • müssen Sie regelmäßig arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen (gilt schon ab Erreichen der Expositionsgrenzwerte).

Darüber hinaus bleibt das Minimierungsgebot nach § 4 Arbeitsschutzgesetz unberührt, wonach Gefährdungen an Arbeitsplätzen zu vermeiden oder soweit wie möglich zu verringern sind.

3.6.3 Ionisierende Strahlung

Zu den ionisierenden Strahlen zählt man sowohl elektromagnetische Strahlen - wie Röntgen- und Gammastrahlung - als auch Teilchenstrahlung - wie Alpha-, Beta- und Neutronenstrahlung.

In Deutschland ist der Umgang mit radioaktiven Stoffen und ionisierender Strahlung durch spezielle Gesetze und Verordnungen geregelt. Es gelten folgende Strahlenschutzgrundsätze:

  • Alle Anwendungsformen ionisierender Strahlen, die zu keinem Nutzeffekt führen, sind zu unterlassen.

  • Jede Strahlenexposition ist unter Beachtung des Stands von Wissenschaft und Technik und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, auch unterhalb der durch Schutzvorschriften festgelegten Grenzwerte, so niedrig wie möglich zu halten.

Das Gesetz zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz, StrlSchG) regelt die Genehmigungs- und Anzeigepflicht für den Umgang, die Beförderung, für die Ein- und Ausfuhr sowie für den Erwerb und die Abgabe radioaktiver Stoffe. Es werden organisatorische und physikalisch-technische Schutzmaßnahmen und medizinische Vorkehrungen vorgeschrieben.

Vorkommen und Anwendungen

Ionisierende Strahlung ist sowohl Teil der Natur als auch das Resultat menschlicher Tätigkeit. Natürliche radioaktive Stoffe sind im Menschen sowie in den Böden und Gesteinen der Erdkruste vorhanden. In der Medizin, in der Forschung und in der Technik aber auch durch Nutzung der Kernenergie werden radioaktive Stoffe gezielt verwendet und künstlich erzeugt.

Die breite Palette der technischen Nutzung durch die Industrie erstreckt sich unter anderem auf folgende Bereiche:

  • Untersuchung der Verweilzeiten, Vermischungen und Transportvorgänge

  • Messung der Ablagerungen, Lecktests, Bestrahlungs- und Sterilisationsanlagen

  • Bestimmung der Materialparameter wie Dichte, Feuchte und Dicke

  • Prozessüberwachung, z. B. Füllstandsmessung, Steuerung und Havarievermeidung

  • zerstörungsfreie Materialprüfung mit umschlossenen radioaktiven Stoffen von Rohren und Werkstücken

  • zerstörungsfreie Materialprüfung mit Röntgenanlagen an Werkstücken

Auch in vielen Gießereien kommt es zum Einsatz von Strahlenquellen. Das muss deshalb auch in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. Aufgrund des besonderen Gefährdungspotentials können spezielle Maßnahmen erforderlich sein.

Beispiele für Vorkommen und Anwendungen:

  • Füllstandsmessung an Kupolöfen

  • Füllstandsmessung in Großbehältern, z. B. in Legierungsbunkern

  • Bestimmung der Legierungsbestandteile im Einsatzmaterial (Schrottsorten) mit der Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA)

  • Unerwünschte Strahlenquellen aus dem Schrott oder anderem Einsatzmaterial

  • Natürliche Radioaktivität aus Hilfs- und Betriebsstoffen (z. B. Zirkonsande, Zirkonschlichten, Feuerfestmaterialien)

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Abb. 5
Warnzeichen "Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen"

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Atomgesetz (AtG)

  • Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

  • Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-029 "Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile"

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Die auftretenden Gefährdungen sind Gesundheitsschäden durch erhöhte Strahlenexposition, die durch direkte Bestrahlung oder Kontamination verursacht werden können. Das kann durch unmittelbaren Kontakt, zum Beispiel durch Verunreinigung der Arbeitskleidung oder der Haut, erfolgen. Gleichzeitig besteht die Gefahr der Inkorporation (Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Körper durch Einatmen oder Verschlucken staubförmiger Bestandteile).

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Technische Maßnahmen

  • In den Betriebszeiten, in denen Strahler nicht benötigt werden, muss durch einen Verschlussmechanismus gewährleistet werden, dass keine Exposition auftreten kann.

  • Bei geöffnetem Verschlussmechanismus muss eine beleuchtete Warnanzeige auf den Betriebszustand hinweisen.

  • Wenn ein Verschlussmechanismus technisch nicht möglich ist, muss der Strahler unter speziellen Sicherheitsvorkehrungen ausgebaut und sicher verwahrt werden.

Organisatorische Maßnahmen

Sie als Unternehmerin oder als Unternehmer legen die Aufenthaltsdauer, die Abstände, die betrieblichen Organisationsregelungen und die arbeitsmedizinische Vorsorge genau fest. Außerdem muss ein Strahlenschutzbeauftragter oder eine Strahlenschutzbeauftragte mit der erforderlichen Fachkunde bestellt werden. Strahlenschutzverantwortlich im Sinn des Gesetzes ist in der Regel die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst.

Folgendes muss beachtet werden:

  • Behördliche Anzeige- und Genehmigungspflichten

  • Prüfungen der Anlagen und Geräte vor Inbetriebnahme und auf Dichtigkeit

  • Ermittlung der Strahlenexposition am Arbeitsplatz

  • Kennzeichnung der Strahlenschutzbereiche

  • Betriebsanweisungen zum Strahlenschutz

  • Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten, einschließlich der aus Fremdfirmen

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Handgeführte Strahler (z. B. zur RFA) dürfen nur von besonders ausgebildeten und unterwiesenen Personen eingesetzt werden.

3.6.4 Elektromagnetische Felder (EMF)

Elektromagnetische Felder (EMF) treten überall dort auf, wo eine Spannung anliegt oder ein Strom fließt. Daher ist eine Exposition der Beschäftigten gegenüber EMF an elektrisch betriebenen Geräten und Anlagen grundsätzlich immer gegeben.

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Abb. 6
Warnzeichen "Warnung vor magnetischem Feld"

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV)

  • DGUV Vorschrift 15 und 16 "Elektromagnetische Felder"

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-026 "Elektromagnetische Felder in Metallbetrieben"

  • DGUV Information 203-038 "Beurteilung magnetischer Felder von Widerstandsschweißeinrichtungen"

  • DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder"

  • Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder)

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Abb. 7
Frequenzspektrum der elektromagnetischen Strahlen und Felder

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Die Anwendung elektrischer Energie ist in der Metallindustrie unentbehrlich. Durch die vielfältigen Nutzungsmöglichkeiten entstehen in nahezu jedem Unternehmen EMF-Quellen in der Metallerzeugung, -bearbeitung und -verarbeitung, der Energieversorgung und der Funktechnik, die bei ihrer Bewertung im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz berücksichtigt werden müssen.

Die Eigenschaften von EMF sind unterschiedlich, ebenso wie ihre Auswirkungen auf den Menschen. Ihre physiologischen Wirkungen sind stark frequenzabhängig. Im niederfrequenten Bereich, bis etwa 30 kHz, überwiegen bei hohen Feldstärken Reizungen der Sinnesorgane, Muskel- und Nervenzellen. Im Bereich von etwa 30 kHz bis 100 kHz ist bei steigender Frequenz eine stetige Abnahme dieser Reizwirkungen und eine stetige Zunahme der Wärmewirkung zu beobachten. Letztere überwiegt für Frequenzen oberhalb von 100 kHz.

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
Implantate:
Da EMF aktive (Herzschrittmacher, Defibrillatoren usw.) und passive (Hüftgelenk, Platten usw.) Implantate beeinflussen können, ist eine Beeinflussung und ggf. eine Funktionsstörung eines Implantats zu vermeiden. Wer eine EMF-emittierenden Anlage betreibt muss deshalb auf solche Bereiche hinweisen. Im Gegenzug sind Implantatträgerinnen und -träger (auch Beschäftigte oder Gäste im Betrieb) verpflichtet, diejenigen, die solche Anlagen betreiben, über die Versorgung mit einem Implantat zu informieren. Bei der Vorgehensweise und der Beurteilung hilft die DGUV Information 203-043 "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder".

Zweifelsfrei festgestellte, wissenschaftlich bewiesene biologische Einwirkungen von EMF sind die Reizwirkung und die Wärmewirkung (direkte Gefährdung). Die Reizwirkung durch EMF niedrigerer Frequenz beeinflusst Muskel- und Nervenfunktionen. Bei der Weiterleitung von Nervensignalen im Körper sind elektrische Signale von kleinsten Spannungen beteiligt. Wenn diese Signale überlagert werden, führt das bei mittleren Feldstärken zu einer optischen Sinneswahrnehmung und kann bei extremen Feldstärken auch zu ernsten Störungen der Nerven, Muskeln, des zentralen Nervensystems und der Herzaktion bis hin zum Herzkammerflimmern führen.

Da für diese Effekte Schwellenwerte aus umfangreichen Untersuchungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO) seit 1987 bekannt sind, konnte man daraus zulässige Expositionswerte ableiten. Sie haben Eingang in die DGUV Vorschriften 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" gefunden.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Zum Schutz der Beschäftigten vor EMF wurde die DGUV Vorschriften 15 und 16 "Elektromagnetische Felder" erlassen. Dabei wird, der biologischen Wirkungen zwischen niederfrequenten und hochfrequenten Feldern entsprechend, unterschieden. Der Umsetzung der DGUV Vorschrift 15 und 16 liegt ein Zonenkonzept zu Grunde. Der Aufenthaltsbereich der Beschäftigten wird, den unterschiedlichen Nutzungsmerkmalen, Aufenthaltszeiten und Expositionswerten entsprechend, der jeweiligen Zone zugeordnet.

Im Unternehmen sind deshalb

  1. 1.

    die Expositionsbereiche den Nutzungsmerkmalen der Bereiche und der vorhandenen Quellen entsprechend festzulegen,

  2. 2.

    die auftretende Exposition durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder im Vergleich mit ähnlichen EMF-Quellen zu ermitteln,

  3. 3.

    die Beurteilung einer Exposition durch Vergleich mit den zulässigen Werten der Anlage 1 der DGUV Vorschrift 15 und 16 vorzunehmen.

Beispiele für EMF-Quellen und den entsprechenden Handlungsbedarf

Tabelle 5
Handlungsbedarf an EMF-Quellen

HandlungsbedarfMaschine, Gerät, AnlageBemerkung
Maßnahmen nicht erforderlich:
Von der Einhaltung der zulässigen Werte des Expositionsbereichs 2 kann ausgegangen werden.
  • Geräte der Bürokommunikation

  • Elektrowerkzeuge

  • Haushaltsgeräte, Beleuchtung

  • Werkzeugmaschinen

  • Lasthebemagnete

  • Handys und schnurlose Telefone

  • Netzgeräte

Messwerte liegen fast immer weit unter den zulässigen Werten.
Handlungsbedarf:
Prüfung und Messung empfohlen, Kennzeichnung und technische oder organisatorische Maßnahmen können erforderlich sein.
  • Induktionstiegelöfen mit 50 Hz

  • Handschweißgeräte

  • Schmelzöfen

  • Werkstoffprüfanlagen

  • Industrielle Mikrowellenanlagen

Überschreitung zulässiger Werte für einzelne Anlagen und EMV-Effekte möglich.
Hoher Handlungsbedarf:
Messung erforderlich, technische Maßnahmen und Kennzeichnung notwendig.
  • Induktionsdurchlauföfen

  • Induktionstiegelöfen (MF und HF)

  • Induktionshärteanlagen

  • Rohrschweißmaschinen

Fast immer entstehen Gefahrbereiche. Die dort auftretenden hohen Feldstärken bewirken oft EMV-Effekte.

Schutzmaßnahmen

Im Rahmen der Umsetzung der DGUV Vorschrift 15 und 16 können sich der vorhandenen Expositionsbereiche entsprechend Schutzmaßnahmen ergeben, die durchgeführt werden müssen.

Dazu gehören, abhängig von der Wirksamkeit der Maßnahme und der EMF-Quelle:

  • Abschirmung

    Kommt besonders für HF-Quellen in Betracht, z. B. Drahtgitter an HF-Schweißmaschinen können sehr wirksam sein.

  • Sicherheitsabstand

    Er kann durch trennende Schutzeinrichtungen hergestellt werden. Für Bereiche, in denen jedoch feuerflüssige Massen und die damit verbundenen Gefährdungen auftreten, wie an Schmelzöfen, muss eine sorgfältige Risikoabschätzung durchgeführt werden. Fluchtmöglichkeiten bei Betriebsstörungen dürfen nicht eingeschränkt werden.

  • Reduzierung der Leistung, Abschaltung

    Kommt während eines temporären Aufenthalts für Mess- und Kontrollgänge infrage.

  • Begrenzung der Aufenthaltsdauer

    Sie kann als organisatorische Lösung durch eine Betriebsanweisung, auf der Grundlage der DGUV Vorschriften 15 und 16 (s. Expositionsbereich 1), festgelegt werden.

  • Kennzeichnung

    Ist nach DGUV Vorschriften 15 und 16 durchzuführen, besonders wichtig für Personen mit Implantaten (z. B. für Gäste).

  • Zugangsregelungen

  • Persönliche Schutzausrüstungen

    Sie sind nur im HF-Bereich (Sendeanlagen) anwendbar.

  • Betriebsanweisung

  • Unterweisung

3.6.5 Klima und Hitze

Jeder Arbeitsplatz und alle Tätigkeiten stehen unter klimatischen Einwirkungen. Bei Hitzearbeit kommt es, infolge kombinierter Belastung aus Hitze, körperlicher Arbeit und gegebenenfalls Bekleidung, zu einer Erwärmung des Körpers und damit zu einem Anstieg der Körperkerntemperatur.

Durch Hitzearbeit können Gesundheitsschäden entstehen. Auch bei kurzfristiger Beschäftigung in der Hitze kann ein Gesundheitsrisiko auftreten. Solange die im Körper erzeugte und, zum Beispiel durch Wärmestrahlung zugeführte, überschüssige Wärme an die Umgebung abgeführt werden kann, spricht man von einer ausgeglichenen Wärmebilanz, bei der die Körperkerntemperatur konstant gehalten werden kann. Die Wärmeabgabe an die Umgebung erfolgt vor allen Dingen über:

  • Verdunstung

  • Konvektion

  • Wärmestrahlung

In heißer Umgebung ist der Mechanismus nur noch eingeschränkt wirksam.

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 213-002 "Hitzearbeit; erkennen - beurteilen - schützen"

  • DGUV Information 213-022 "Beurteilung von Hitzearbeit - Tipps für Wirtschaft, Verwaltung, Dienstleistung"

  • DGUV Information 240-300 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 30 "Hitze"

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Abb. 8
Wärmetausch-Mechanismen

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Gefährdungen durch Wärmestrahlung

Wenn großflächige Gegenstände in der Umgebung deutlich wärmer als 35°C sind, wird der menschliche Körper mehr Energie durch Wärmestrahlung aufnehmen, als er insgesamt abgeben kann. In Tabelle 6 sind Werte der effektiven Bestrahlungsstärke in W/m2 aufgeführt, die bei gleichzeitiger körperlicher Arbeit zu einem unzulässigen Anstieg der Körperkerntemperatur führen würden.

Hitzekollaps durch hohe Lufttemperaturen und schwere körperliche Arbeit

Treten hohe Lufttemperaturen und hohe Luftfeuchtigkeit gleichzeitig im Arbeitsumfeld auf, kann der Körper nicht mehr genügend Wärme an die Umgebung abgeben. Die in Tabelle 6 angegebenen Werte in °C sind Normaleffektivtemperaturen (NET), die ein Summenmaß aus Temperatur, Luftfeuchte und Luftgeschwindigkeit wiedergeben. Im ersten Schritt können hier die mit einem Standardthermometer gemessenen Werte eingesetzt werden, um eine grobe Beurteilung zu erhalten.

Störung des Salzhaushalts durch starkes Schwitzen

Wenn die Beschäftigten in heißer Umgebung durch schwere körperliche Arbeit stark schwitzen, verliert der Körper neben der Körperflüssigkeit auch lebensnotwendige Mineralien. Der Flüssigkeits- und Mineralstoffmangel zeigt sich durch Kopfschmerzen, Schwindel bis hin zu Muskelkrämpfen.

Chronische Schäden bei langjähriger Belastung durch Wärmestrahlung

Langjährige Belastung durch starke Wärmestrahlung gefährdet vor allem die Augen. Beobachtet ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin über Jahre hinweg mit ungeschützten Augen heiße Oberflächen mit mehr als 1000°C, kann das zum sogenannten grauen Star führen, bei dem sich die Pupille trübt.

Tabelle 6
Richtwerte der Normaleffektivtemperatur in C° in Abhängigkeit von der maximal zulässigen Expositionszeit

Arbeitsenergieumsatz AU [W]Expositionszeit *
15 Min.15 bis 30 Min.31 bis 60 Min.> 60 Min.
Gruppe 1akklimatisierte Beschäftigte
Stufe 1: bis 100 W-> 363634
Stufe 2: bis 200 W-363432
Stufe 3: bis 300 W-343230
Stufe 4: > 300 W353230-
Gruppe 2gelegentlich exponierte, nicht akklimatisierte Beschäftigte
Stufe 1: bis 100 W-> 3634-
Stufe 2: bis 200 W-3432-
Stufe 3: bis 300 W353230-
Stufe 4: > 300 W353028-

Tabelle 7
Richtwerte der effektiven Bestrahlungsstärke in W/m2 abhängig von der maximal zulässigen Expositionszeit

Arbeitsenergieumsatz AU [W]Expositionszeit *
15 Min.15 bis 30 Min.31 bis 60 Min.> 60 Min.
Gruppe 1akklimatisierte Beschäftigte
bis 100 W1000750500300
bis 200 W750500300200
bis 300 W500300200100
> 300 W250200100-
Gruppe 2gelegentlich exponierte, nicht akklimatisierte Beschäftigte
bis 100 W1000500300-
bis 200 W750300200-
bis 300 W500200100-
> 300 W25010035-
g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Bauliche Schutzmaßnahmen gegen Wärmestrahlung

Wenn es nicht möglich ist, die Arbeitsplätze in geeigneter Entfernung zur Wärmestrahlungsquelle anzuordnen, soll die Strahlungsintensität durch Abschirmungen (Wärmeschutzgläser, Drahtgewebe, Blechwände oder Kettenvorhänge) auf einen tolerierbaren Wert, gemäß Tabelle 6, reduziert werden.

Organisatorische Maßnahmen

Lässt sich die Belastung durch bauliche Maßnahmen nicht reduzieren, müssen sie durch organisatorische Maßnahmen ergänzt werden. Dazu gehören: die Reduzierung der Aufenthaltszeit im Hitzebereich, muskuläre Pausen oder Aufenthaltszeiten in nicht zu kühlen und wenig durch Wärmestrahlung belasteten Bereichen.

Persönliche Maßnahmen

Zusätzlich sollen die genannten Maßnahmen durch Persönliche Schutzausrüstung gegen Wärmestrahlung oder Berührungshitze ergänzt werden. Auch sogenannte Kühlwesten, die für eine begrenzte Zeit dem Körper eine gewisse Wärmeabgabe ermöglichen, können die Arbeit in Hitzebereichen erleichtern.

In jedem Fall müssen die Beschäftigten in Hitzebereichen angeleitet werden, viel zu trinken. Dafür eignen sich Tee, isotonische Getränke oder Mineralwasser. Es ist Pflicht, die Getränke zur Verfügung zu stellen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Für Beschäftigte an Arbeitsplätzen, die die in den Tabellen 6 und 7 genannten Richtwerte überschreiten, ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen.

g_bu_1196_as_15.jpgErste Hilfe

Sofortmaßnahmen bei einem Hitzenotfall

Betroffene Person aus dem Hitzebereich herausholen, beengende Kleidung öffnen und durch kalte Nackenkompressen oder Befeuchten der Haut, besonders der Unterarme, Kühlung verschaffen. Ist der Mensch ansprechbar, soll er zum vermehrten Trinken von Wasser (evtl. mit etwas Salz) angeleitet werden.

Bewusstlose müssen in eine stabile Seitenlage gebracht werden. In jedem Fall ist die Rettungskette einzuleiten.

3.6.6 Inkohärente optische Strahlung

Als inkohärente optische Strahlung wird Strahlung aus künstlichen Quellen bezeichnet, die - im Unterschied zu Laserstrahlung - keine feste Phasenbeziehung der elektromagnetischen Wellen hat. Sie wird in Gießereien z. B. von Gasstrahlern, Metallschmelzen oder Lichtbögen emittiert.

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Abb. 9
Abguss einer Metallschmelze

g_bu_1196_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  • Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV)

  • Technische Regel zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - Inkohärente Optische Strahlung (TROS IOS)

    • TROS IOS Teil "Allgemeines"

    • TROS IOS Teil 1 "Beurteilung der Gefährdung durch inkohärente optische Strahlung"

    • TROS IOS Teil 2 "Messungen und Berechnungen von Expositionen gegenüber inkohärenter optischer Strahlung"

    • TROS IOS Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung"

g_bu_1196_as_3.jpgWeitere Informationen
  • DIN EN 171:2002-08 "Persönlicher Augenschutz - Infrarotschutzfilter - Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung"

g_bu_1196_as_24.jpgGefährdungen

Die Haut der Beschäftigten kann sich durch Infrarotstrahlung oder Bestrahlung im sichtbaren Spektralbereich erwärmen. Bei sehr hohen Bestrahlungsstärken im Infrarotbereich können Hautschäden bis zu Hautverbrennungen entstehen.

Im Gießereibetrieb sind bei langandauernden Einwirkungen von Infrarotstrahlung die vorderen Augenbereiche gefährdet. Die Energie der Infrarotstrahlung wird durch das Auge absorbiert und in Wärme umgewandelt. An der Augenlinse kann eine langzeitige "schwache" Infrarotstrahlung zu einer Trübung (Katarakt) führen.

Durch das Tragen von Kontaktlinsen im Bereich des Gieß- und Schmelzbetriebes kann es zu Reizungen der Bindehaut kommen, da die Tränenflüssigkeit austrocknet.

Hohe Bestrahlungsstärken im sichtbaren Wellenlängenbereich können die Beschäftigten blenden. Diese Blendwirkungen entstehen zum Beispiel bei der Magnesiumbehandlung von Gusseisenschmelzen, bei Badtemperaturen von Eisenschmelzen über 1500 °C, bei Brennarbeiten mit der Sauerstofflanze oder bei frei brennenden oder strahlenden Lichtbögen am Lichtbogenofen. Bei diesen Bestrahlungsstärken können Gefahren für die Netzhaut am Augenhintergrund entstehen.

Die Blendwirkungen stellen für die Beschäftigten eine Unfallgefahr dar.

Die Einwirkung von Infrarotstrahlung kann neben der Haut- und Augengefährdung auch zu einer gesamten thermischen Belastung des Menschen führen. Sie beeinflusst im Gieß- und Schmelzbetrieb den Wärmehaushalt der dort Beschäftigten.

Im Zusammenwirken mit Gefahrstoffen kann die indirekte Wirkung von Infrarotstrahlung Brand- und Explosionsgefahren ergeben.

g_bu_1196_as_23.jpgMaßnahmen

Zum Thema Gefahren durch inkohärente optische Strahlung muss eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden. Nur fachkundiges Personal darf Messungen und Berechnungen durchführen.

Schutzmaßnahmen

  • Den Abstand zwischen der Strahlungsquelle und den Beschäftigten erhöhen.

  • Die Aufenthaltsdauer im Bereich der Strahlung begrenzen.

  • Kennzeichnungen und Warnsignale anbringen.

  • Minimierung der Expositionszeit durch Optimierung der Arbeitsabläufe, Abkühlphasen (bei IR-Exposition) einschieben.

  • Sicherheitsabstände nach Herstellerangaben beachten (ggf. zeitabhängig).

  • Tätigkeitsanteile zwischen höher- und niedriger exponierten Bereichen wechseln.

  • Beschäftigte unterweisen.

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge (Wunsch-; Angebots- und Pflichtvorsorge und Arbeitsmedizinische Beratung festlegen)

Brand- und Explosionsgefahren durch die indirekte Wirkung von Infrarotstrahlung sind in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

g_bu_1196_as_13.jpgPersönliche Schutzausrüstung

In Gießereien werden Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) bei Einwirkung von inkohärenter optischer Strahlung zum Schutz der Augen und der Haut eingesetzt. Die Schutzausrüstungen müssen von einer notifizierten Prüf- und Zertifizierungsstelle geprüft worden sein, den Anforderungen der PSA-Verordnung entsprechen und damit ein CE-Kennzeichnung tragen.

Dabei ist zu unterscheiden, ob der Schutz allein den Augen gilt oder ob die Gesichtshaut zusätzlich geschützt werden muss. Neben Blendwirkungen und dem Einfluss der Infrarotstrahlung sind die gesamten Umgebungsbedingungen an den Gießereiarbeitsplätzen für die Auswahl geeigneter PSA zu berücksichtigen. Weitere Ausführungen befinden sich in Kapitel 3.8 "Spezielle PSA für Gießereibetriebe". In diesem Kapitel, Tabelle 9, sind die Auswahlkriterien für die Gläser der Schutzbrillen aus DIN EN 171 "Infrarotschutzfilter" enthalten.

Seit dem 22.04.2018 müssen neu zu prüfende Schutzbrillen, die gegen Infrarotstrahlung oder Blendwirkungen schützen sollen, nach der neuen PSA-Verordnung (EU) 2016/425 zertifiziert werden. Zertifikate der Schutzbrillen, die nach der "alten" PSA RL 89/686/EWG erstellt wurden, gelten noch bis zum 21.04.2023.

ununterbrochene Expositionszeit