DGUV Regel 114-610 - Branche Grün- und Landschaftspflege

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Arbeiten an Gewässern

Grün- und Landschaftspflegearbeiten an Gewässern werden im Rahmen von Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen oder Neubauvorhaben an Kanälen, Flüssen, im Seebereich sowie in anderen Gewässern durchgeführt. Diese Arbeiten sind mit vielfältigen Gefahren verbunden. Besonders wichtig sind hierbei Schutzmaßnahmen gegen das Hineinfallen und das Ertrinken.

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g_bu_950_as_2.jpgRechtliche Grundlagen
  • § 8 "Gefährliche Arbeiten", DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Regel 112-201 "Benutzung von PSA gegen Ertrinken"

  • DGUV Regel 114-014 "Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten"

g_bu_950_as_132.jpgWeitere Informationen
  • Film DVD "Retten aus dem Wasser" (2014, Unfallversicherung Bund und Bahn)

  • DIN EN ISO 12402-2 "Persönliche Auftriebsmittel - Rettungswesten, Stufe 275"

  • DIN EN ISO 12402-3 "Persönliche Auftriebsmittel - Rettungswesten, Stufe 150"

  • DIN EN 14144 "Rettungsringe"

  • DIN EN 1914 "Fahrzeuge der Binnenschifffahrt - Arbeits-, Bei- und Rettungsboote"

g_bu_950_as_151.jpgGefährdungen

Bei Grün- und Landschaftspflegearbeiten an Gewässern treten häufig folgende Gefährdungen auf:

  • Verletzungsgefahr durch Sturz ins Wasser, z. B. durch

    • Hindernisse im Wasser (sichtbar/nicht sichtbar)

    • Ausrüstungsgegenstände und Arbeitsmittel

  • Gefahr des Ertrinkens, z. B. in Folge von

    • Kleidung, die unter Wasser zieht,

    • Ausrüstung, die unter Wasser zieht,

    • Strömung,

    • fehlender Ausstiegsmöglichkeit,

    • Kälte.

  • Verletzungsgefahr durch unsicheren Stand in Ufer- und Böschungsnähe

  • Umsturz- bzw. Absturzgefahr von Arbeitsmitteln infolge nicht ausreichender Tragfähigkeit der Uferzone beispielsweise durch Nässe oder Unterspülungen

g_bu_950_as_152.jpgMaßnahmen

Je nach ihrer Beschaffenheit können Gewässer ein sehr unterschiedliches Gefahrenpotential aufweisen. Ermitteln Sie Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung explizit das Gefahrenpotential. Stellen Sie sicher, dass, abhängig von der Gefährdungsbeurteilung, gegen diese sowie weitere mögliche Gefährdungen folgende Maßnahmen getroffen werden:

g_bu_950_as_22.jpgAutomatische Rettungswesten

Stellen Sie bei allen Arbeiten an Gewässern, bei denen die Gefahr des Ertrinkens besteht, automatische Rettungswesten zur Verfügung, die von den Beschäftigten bestimmungsgemäß zu verwenden sind. Feststoffrettungswesten sind in der Regel durch das große Volumen und die dadurch bedingten Bewegungseinschränkungen nicht geeignet. Rettungswesten solten mindestens 150 N Auftrieb haben. Bei der Kombination der Rettungsweste mit weiteren persönlichen Schutzausrüstungen (z. B. Schutzkleidung, Kälteschutzausrüstung oder Wetterschutzkleidung) ist eine Rettungsweste mit mindestens 275 N Auftrieb zwingend erforderlich. Automatische Rettungswesten müssen immer über der Kleidung, d. h. auch über Regenbekleidung, getragen werden, damit das Aufblasen des Auftriebskörpers nicht behindert wird.

Rettungsmittel

Stellen Sie sicher, dass neben Rettungswesten vor Ort gegebenenfalls auch Rettungsmittel bereit gehalten werden:

  • Bei stehenden Gewässern wie Teiche, Seen oder Talsperren ist ein Rettungsring mit schwimmfähiger Rettungsleine bzw. ein entsprechender Wurfsack erforderlich.

  • An fließenden Gewässern ist gegebenenfalls ein zur Rettung geeignetes Boot bereitzustellen. An stark strömenden Gewässern muss das Boot mit einem Motor ausgerüstet sein.

g_bu_950_as_22.jpgPersönliche Schutzausrüstungen

Besondere Situationen wie beispielsweise stark geneigte Uferböschungen oder ungünstige Strömungsverhältnisse können zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen Absturz bzw. Hineinfallen in das Wasser erfordern. Diese können geeignete Sicherungssysteme mit Rückhalteeinrichtung sein.

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Abb. 139
Rettungsweste

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Abb. 140
Mäharbeiten an Grabenböschung

Betriebsanweisungen

Für das Arbeiten an Gewässern sowie für die Benutzung der Rettungswesten müssen Sie Betriebsanweisungen erstellen und diese den Beschäftigten in geeigneter Form zur Verfügung stellen.

g_bu_950_as_9.jpgUnterweisungen

Regelmäßige Mitarbeiterunterweisungen, die durch geeignete praktische Übungen ergänzt werden, vermitteln in geeigneter Form das sachgerechte Anlegen und die sichere Handhabung der Rettungsweste.

g_bu_950_as_10.jpgGefährliche Arbeiten Keine Alleinarbeit

Arbeiten an Gewässern sind gefährliche Arbeiten. Alternativen, die in anderen Bereichen bei gefährlichen Arbeiten Alleinarbeit ermöglichen (z. B. Kontrollgänge, Kontrollanrufe, Personen-Notsignal-Anlagen) lösen das Problem bei Arbeiten an Gewässern nicht. Aus diesem Grund ist Alleinarbeit nicht zulässig.

Auswahl geeigneter Geräte

Bei der Auswahl von Geräten sind die Ufereigenschaften in besonderer Weise zu beachten.

Um zu vermeiden, dass Beschäftigte im Gefahrenbereich arbeiten müssen, werden beispielsweise Auslegermähwerke oder ferngesteuerte Mähgeräte eingesetzt.

Weitergehende Regelungen für Arbeiten an Gewässern sowie Arbeiten auf dem Wasser sind der DGUV Regel 114-014 "Wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Arbeiten" zu entnehmen.