DGUV Information 213-106 - Explosionsschutzdokument

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Inhalt des Explosionsschutzdokumentes

5.4.1
Angabe des Betriebes/Betriebsteils/ Arbeitsbereichs

Durch die Angaben in diesem Abschnitt soll der im Explosionsschutzdokument betrachtete betriebliche Bereich eindeutig identifizierbar sein.

Angaben im Explosionsschutzdokument: Ortsangabe, Gebäude, Funktionseinheit, z. B. Lager oder Produktion, Anlage, Arbeitsbereich

5.4.2
Verantwortliche Person für den Betrieb/Betriebsteil/Arbeitsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge sowie mitgeltende Dokumente

Aus diesem Abschnitt soll hervorgehen, wer in welchem Umfang für den betrachteten Bereich im Rahmen der betrieblichen Organisation z. B. per Arbeitsvertrag, Organigramm bzw. Delegation, verantwortlich ist. Diese Person ist auch verantwortlich für die Inhalte des Explosionsschutzdokumentes und ist bei der Erstellung einzubeziehen.

Detailliertere Informationen zu Abschnitten des Explosionsschutzdokumentes können in Anhängen zum Explosionsschutzdokument oder in mitgeltenden Dokumenten abgelegt werden oder enthalten sein. Beispiele sind:

  • Lageplan

  • Sicherheitsdatenblätter

  • Gefahrstoffverzeichnis

  • Herstellerdokumente, z. B.

    • Konformitätserklärungen

    • Betriebsanleitungen

    • EG- bzw. EU-Baumusterprüfbescheinigung

  • Dokumentation der Sicherheitsunterweisungen

  • Betriebsanweisungen

  • Reinigungspläne

  • Arbeitsfreigabesystem

  • Unterlagen zum Instandhaltungskonzept gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung

    • Arbeitspläne für Wartung und Inspektion im Rahmen des Instandhaltungskonzeptes

    • Dokumentation der Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen

  • Dokumentation zur Koordinierung von Arbeiten bei der Zusammenarbeit verschiedener Firmen

  • Bescheinigungen über den ordnungsgemäßen Einbau von Anlagenteilen (Eigensicherheitsnachweise, Errichterbestätigungen, z. B. Löschmittelsperren, gasdichte Wanddurchführungen)

  • Dokumentation der Prüfung nach § 17 Betriebssicherheitsverordnung

5.4.3
Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten

Dieser Abschnitt hat den Zweck, einen Überblick über die Lage und das Umfeld des betrachteten Bereiches zu geben. Folgende Unterlagen unterstützen hierbei:

  • Gebäudeplan

  • Lageplan

  • Aufstellungspläne der relevanten Betriebs- und Anlagenteile

  • Gebäude- bzw. anlagenbezogene lüftungstechnische Einrichtungen

5.4.4
Verfahrensbeschreibung - für den Explosionsschutz wichtige Verfahrensparameter

Die Bedeutung des Begriffs "Verfahren" hängt vom Arbeitsbereich, dem Arbeitsplatz bzw. der Arbeitsaufgabe ab. Beispiele sind: Arbeitsverfahren, Produktionsverfahren oder Reinigungsverfahren.

Die Beschreibung des Verfahrens soll erkennen lassen, wo und bei welchen Verfahrensschritten und Tätigkeiten sich explosionsfähige Gemische bilden können.

Angaben im Explosionsschutzdokument:

  • Verfahrensschritte

  • Tätigkeiten, die mit den Verfahrensschritten verbunden sind

  • Eingesetzte oder beim Verfahren entstehende Stoffe (Reinstoff oder Gemisch)

  • Einsatzmenge bzw. Durchsatz oder Fördermenge von Stoffen

  • Verarbeitungszustand der verwendeten Stoffe

  • Druck- und Temperaturbereich, unter dem sich die Stoffe während des Verfahrens befinden

  • Verfahrensbedingte Freisetzungsquellen

  • Probenahme/Revisionsöffnungen

  • Absaugungen und andere Lüftungsanlagen

Ein Verfahrensfließbild ist eine wichtige Grundlage der Verfahrensbeschreibung.

5.4.5
Stoffdaten

Aus dem Explosionsschutzdokument muss hervorgehen, welche brennbaren Stoffe auftreten können und welche für den Explosionsschutz relevante Eigenschaften diese haben. Diese Eigenschaften werden durch sicherheitstechnische Kenngrößen charakterisiert. Sicherheitstechnische Kenngrößen sind quantitative Aussagen über Stoffeigenschaften, die für die Beurteilung von Explosionsgefahren und für die Festlegung von Schutzmaßnahmen maßgebend sind und in der Regel von der benutzten Messmethode abhängen. Sicherheitstechnische Kenngrößen sind keine physikalischen Konstanten.

Die sicherheitstechnischen Kenngrößen gelten in der Regel für atmosphärische Bedingungen, das heißt für Temperaturen zwischen - 20 °C und + 60 °C, Drücke zwischen 0,8 bar und 1,1 bar sowie Luft mit ca. 21 Vol-% Sauerstoff. Bei anderen Bedingungen kann es zu Abweichungen von den sicherheitstechnischen Kenngrößen kommen.

Sicherheitstechnische Kenngrößen können dem Sicherheitsdatenblatt, Datenbanken oder Nachschlagewerken entnommen werden, z. B. Chemsafe, GESTIS, GisChem 8. Bei Stäuben haben sicherheitstechnische Kenngrößen aus Datenbanken nur orientierenden Charakter, da das Brand- und Explosionsverhalten von Stäuben unter anderem von der Feuchte, der Korngrößenverteilung und der Oberflächenbeschaffenheit abhängt. Da diese Kenngrößen sich auch im Prozess ändern, werden häufig Wertebereiche angegeben.

Sind die für die Gefährdungsbeurteilung und die Ableitung der Schutzmaßnahmen relevanten sicherheitstechnischen Kenngrößen - insbesondere bei nicht atmosphärischen Bedingungen - nicht bekannt, sind diese zu ermitteln bzw. abzuschätzen.

Treten verschiedene brennbare Stoffe am Arbeitsplatz auf, so sind die Gefahrstoffe mit den größten Gefährdungen, z. B. diejenigen mit dem niedrigsten Flammpunkt, der niedrigsten Zündtemperatur oder dem weitesten Explosionsbereich der im folgenden Abschnitt beschriebenen Gefährdungsbeurteilung und den zutreffenden Schutzmaßnahmen zugrunde zu legen.

Hybride Gemische, d. h. Gemische aus brennbaren Stoffen verschiedener Aggregatzustände, können im Gemisch mit Luft oder anderen Oxidationsmitteln auch explosionsfähig sein, wenn für die Einzelkomponenten den sicherheitstechnischen Kenngrößen zufolge sichere Bedingungen vorliegen.

Angaben im Explosionsschutzdokument:

  • Bezeichnung der Stoffe

  • Sicherheitstechnische Kenngrößen unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen (Druck, Temperatur, Oxidationsmittel)

Von Bedeutung sind z. B. die folgenden sicherheitstechnischen Kenngrößen:

bei brennbaren Flüssigkeiten und Gasen:

  • Flammpunkt

  • Untere und obere Explosionsgrenze

  • Dichteverhältnis zu Luft

  • Zündtemperatur (Temperaturklasse)

  • Explosionsgruppe

  • Sauerstoffgrenzkonzentration

  • Dampfdruck

bei brennbaren Stäuben:

  • Korngrößenverteilung

  • Untere Explosionsgrenze

  • Mindestzündenergie

  • Maximaler Explosionsdruck

  • KSt-Wert

  • Mindestzündtemperatur einer Staubwolke

  • Mindestzündtemperatur einer Staubschicht (bei 5 mm-Staubschicht: Glimmtemperatur)

  • Sauerstoffgrenzkonzentration

  • Brennzahl

  • Selbstentzündungstemperatur

Die Bedeutung der genannten Begriffe kann Abschnitt 7 dieser Schrift entnommen werden.

5.4.6
Gefährdungsbeurteilung

Die Schritte zur Beurteilung der Gefährdung durch explosionsfähige Atmosphäre sind in Abbildung 5 graphisch dargestellt. Das Ablaufschema kann sinngemäß auch für die Beurteilung der Gefährdung durch explosionsfähige Gemische verwendet werden.

Diese Schritte und ihre Darstellung im Explosionsschutzdokument werden in den folgenden Abschnitten beschrieben.

Abb. 5 (S. 19)
Hilfsschema zum Erkennen von Explosionsgefährdungen und Festlegen von Schutzmaßnahmen bei explosionsfähigen Atmosphären in Anlehnung an TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines" 9

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Im Rahmen der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 8 Gefahrstoffverordnung können im Betrieb bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen (z. B. Sicherheitsbetrachtungen nach Störfallverordnung für Anlagen), Dokumente (z. B. Betriebsanleitungen, Feuerwehreinsatzpläne, Lagerlisten) oder andere gleichwertige Berichte (z. B. Gutachten, Sicherheitsberichte), die auf Grund von Verpflichtungen nach anderen Rechtsvorschriften erstellt worden sind, verwendet werden.

Auch Informationen zur Gefährdungsbeurteilung, die beispielsweise von Unfallversicherungsträgern oder von Herstellern zur Verfügung gestellt werden, können hinzugezogen werden.

5.4.6.1
Beurteilung des Auftretens von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen

Ausgangspunkt der Beurteilung des Auftretens explosionsfähiger Gemische ist die Situation bevor Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen getroffen wurden, auch wenn diese, z. B. als technische Lüftungsmaßnahmen, schon vorhanden sind. Ausgenommen ist die natürliche Lüftung mit 0,4-facher Luftwechselrate.

Bei der Beurteilung des Auftretens gefährlicher explosionsfähiger Gemische werden folgende Sachverhalte ermittelt:

  1. 1.

    Möglichkeit der Entstehung explosionsfähiger Gemische

  2. 2.

    Möglichkeit der Entstehung gefährlicher explosionsfähiger Gemische

  3. 3.

    Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Gemische auftreten können

5.4.6.1.1
Möglichkeit der Entstehung explosionsfähiger Gemische

Zunächst muss ermittelt werden, ob explosionsfähige Gemische in Anlagen oder an Arbeitsplätzen vorliegen oder entstehen können (siehe auch Abschnitt 4.3.1 dieser Schrift). Diese Ermittlung erfolgt, wie unter Abschnitt 5.4.6.1 dieser Schrift beschrieben, ohne das Vorhandensein von technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen.

Die Ermittlung kann anhand der Beantwortung folgender Fragen erfolgen:

  • Werden brennbare Stoffe verwendet oder entstehen diese im Laufe von Verarbeitungs-, Bearbeitungs- oder Prozessschritten?

  • Liegt eine ausreichende Verteilung brennbarer Stoffe in Luft oder einem anderen Oxidationsmittel vor oder kann eine solche Verteilung entstehen, sodass die Bildung explosionsfähiger Gemische möglich ist?

  • Liegt die Konzentration der brennbaren Stoffe im Oxidationsmittel innerhalb der Explosionsgrenzen? Bei brennbaren Flüssigkeiten unter atmosphärischen Bedingungen ist davon auszugehen, dass die untere Explosionsgrenze überschritten sein kann, wenn der Flammpunkt nicht ausreichend über der maximalen Verarbeitungstemperatur liegt (zur Begriffserläuterung "Flammpunktkriterium" siehe Abschnitt 7 dieser Schrift).

Anmerkungen:

  1. 1.

    Für die Beurteilung, ob die Konzentration des brennbaren Stoffes im Oxidationsmittel in einem entzündbaren Bereich liegt, ist auch die Kenntnis des Aggregatzustandes und des Verarbeitungszustandes der brennbaren Stoffe von Bedeutung. Liegen beispielsweise brennbare Flüssigkeiten durch Versprühen oder Verspritzen als Aerosol oder Nebel vor, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein explosionsfähiges Gemisch vorliegt. Das Flammpunktkriterium ist nicht anwendbar.

    Die untere Explosionsgrenze von brennbaren Stäuben kann von der Korngrößenverteilung abhängen. Staub/ Luft-Gemische aus Stäuben mit Korngrößen > 1 mm sind in der Regel nicht explosionsfähig 10, können aber als Ablagerungen entzündbar sein.

    Hybride Gemische (Gemisch von Stoffen verschiedener Aggregatzustände, zur Begriffserläuterung siehe Abschnitt 7 dieser Schrift) können bei Konzentrationen weit unter der jeweiligen unteren Explosionsgrenze der beteiligten Stoffe entzündbar sein.

  2. 2.

    Weichen die Bedingungen von den atmosphärischen Bedingungen bezüglich Temperatur, Druck bzw. Oxidationsmittel ab, ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich.

Werden die oben gestellten Fragen mit "nein" beantwortet, können keine explosionsfähigen Gemische entstehen. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Gefahrstoffverordnung zu dokumentieren. Die in den nachfolgenden Abschnitten 5.4.6.2 ff dieser Schrift beschriebenen Schritte brauchen dann nicht durchgeführt werden.

5.4.6.1.2
Möglichkeit der Entstehung gefährlicher explosionsfähiger Gemische

Können explosionsfähige Gemische entstehen, so ist zu beurteilen, ob diese gefährlich sein können (siehe auch Abschnitt 4.4.1 dieser Schrift). Dabei sind z. B. folgende Fragen zu klären:

  • Welche Quellen können durch Freisetzung brennbarer Stoffe zur Verteilung dieser Stoffe in Luft oder in einem anderen Oxidationsmittel führen? Z. B.

    • Verdampfen, Verspritzen bzw. Versprühen von brennbaren Flüssigkeiten,

    • Aufwirbelung von brennbaren Stäuben.

  • In welcher Menge bzw. Volumen werden brennbare Stoffe, z. B. bedingt durch das Verfahren, die Tätigkeit oder infolge von Störungen, freigesetzt?

  • Ist das Volumen eines sich bildenden explosionsfähigen Gemisches so groß, dass die Auswirkungen einer Explosion zu Gefährdungen für Beschäftigte oder andere Personen führen (siehe Abschnitt 4.4.1 dieser Schrift)?

Ergibt die Beurteilung, dass keine gefährlichen explosionsfähigen Gemische entstehen können, so brauchen die in den Abschnitten 5.4.6.1.3 und 5.4.6.2 ff dieser Schrift dargestellten Schritte nicht durchgeführt werden.

Ergibt die Beurteilung, dass gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen können, so ist dies im Explosionsschutzdokument z. B. auf Basis der Beantwortung der oben und in Abschnitt 5.4.6.1.1 dieser Schrift aufgeführten Fragen darzustellen. Es ist mit Abschnitt 5.4.6.1.3 dieser Schrift fortzufahren.

5.4.6.1.3
Festlegung von Bereichen, innerhalb derer gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen können

Es sind die Bereiche festzulegen, in denen gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen oder vorhanden sein können. Diese können sowohl im Inneren der Anlage (Gemische) als auch in der Umgebung der Anlage (in der Regel Atmosphären) auftreten.

Bei der Festlegung dieser Bereiche dürfen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen (siehe Abschnitt 5.4.6.2.1 dieser Schrift) grundsätzlich nicht berücksichtigt werden, insbesondere, wenn der Ausfall dieser Schutzmaßnahmen nicht hinreichend selten ist, sodass ein Bedarf für Prüfung oder Überwachung besteht. Dies ist z. B. bei Absaug- und Lüftungsanlagen in der Regel zu unterstellen.

Im Explosionsschutzdokument sind die örtliche Festlegung und die Ausdehnung dieser Bereiche zu beschreiben.

5.4.6.2
Explosionsschutzmaßnahmen (Explosionsschutzkonzept)

Ziel der Explosionsschutzmaßnahmen ist die Vermeidung der Gefährdung durch gefährliche explosionsfähige Gemische. Diese Maßnahmen gliedern sich bezüglich der nach § 11 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung festgelegten Rangfolge wie folgt:

  • Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische

    (Abschnitt 5.4.6.2.1 dieser Schrift),

  • Vermeidung wirksamer Zündquellen

    (Abschnitte 5.4.6.2.2 und 5.4.6.2.3 dieser Schrift),

  • Beschränkung der Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Ausmaß

    (Abschnitt 5.4.6.2.4 dieser Schrift).

Hinzu kommen organisatorische Schutzmaßnahmen (Abschnitt 5.4.6.2.5 dieser Schrift).

Das Explosionsschutzkonzept kann nach DIN EN 1127-1 entweder auf einer Art von Schutzmaßnahmen, z. B. der Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische, oder auf einer Kombination der oben genannten Schutzmaßnahmen beruhen.

Die Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, die zur Vermeidung der Gefährdungen durch gefährliche explosionsfähige Gemische erforderlich sind, ist auf geeignete Weise sicherzustellen.

Sofern diese Maßnahmen mess- und regeltechnisch überwacht oder gesteuert werden, ist bezüglich der Zuverlässigkeit der Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen die TRGS 725 zu beachten. Messgrößen können z. B. sein: die Temperatur, die Strömungsgeschwindigkeit von Luft in Absaugungen oder die Konzentration von brennbaren Stoffen in Luft.

Sind für die Schutzmaßnahmen sicherheitstechnische Kenngrößen relevant und insbesondere bei nicht atmosphärischen Bedingungen nicht bekannt, sind diese zu ermitteln bzw. abzuschätzen.

Explosionsschutzmaßnahmen sind auch beim Lagern von brennbaren Stoffen zu treffen. Zu beachten sind hierbei die einschlägigen Technischen Regeln z. B. TRGS 509, TRGS 510, TRBS 3145/TRGS 745, TRBS 3146/TRGS 746, TRBS 3151/TRGS 751.

Hat sich der Stand der Technik weiterentwickelt, sind die Schutzmaßnahmen, soweit erforderlich, entsprechend anzupassen (§ 3 Abs. 7 Betriebssicherheitsverordnung in Verbindung mit den Empfehlungen zur Betriebssicherheit EmpfBS 1114).

5.4.6.2.1
Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische

Können gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen, so ist zunächst zu prüfen, ob diese durch Substitution, technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen eingeschränkt oder verhindert werden können.

Für die Einschränkung bzw. das Verhindern der Entstehung explosionsfähiger Gemische gibt es mehrere Ansatzpunkte:

  1. 1.

    Ersatz von brennbaren Stoffen durch nicht brennbare Stoffe, z. B. brennbare Lösemittel durch Wasser. Gelingt die Substitution aller brennbaren Stoffe durch nicht brennbare Stoffe, so muss kein Explosionsschutzdokument erstellt werden.

  2. 2.

    Reduzierung der vorhandenen Mengen an brennbaren Stoffen so weit wie möglich.

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

    Festlegung der maximal zulässigen Menge an brennbaren Stoffen, die z. B. am Arbeitsplatz vorhanden sein dürfen.

  3. 3.

    Sichere Unterschreitung des Flammpunktes bei Verwendung brennbarer Flüssigkeiten (siehe "Flammpunktkriterium" im Abschnitt 7 dieser Schrift); bei dieser Maßnahme muss zusätzlich sichergestellt sein, dass keine Aerosole z. B. durch Versprühen oder Verspritzen entstehen können.

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

    • Maximale Verarbeitungs- oder Prozesstemperatur,

    • Häufigkeit und Dauer des Überschreitens der Sicherheitsabstände zu den Flammpunkten,

    • Häufigkeit und Dauer der Bildung von Aerosolen, z. B. durch Versprühen oder Verspritzen,

    • Maßnahmen bei störungsbedingten Überschreitungen der Maximaltemperaturen.

  4. 4.

    Verdünnen und Abführen von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen, z. B. mit Luft durch Lüftung oder Absaugung (TRGS 722 Nr. 4.6).

    Überwachung z. B. der Strömungsgeschwindigkeit in der Absaugung oder der Konzentration brennbarer Stoffe in Luft durch Stichproben-Messung oder durch ständige Messung mit Hilfe von Gaswarneinrichtungen oder -geräten (TRGS 722 Nr. 4.7).

    Anmerkung: Bei der kontinuierlichen Messung mit Gaswarngeräten kann die Auslösung von Alarm oder von Schaltfunktionen bei Erreichen bestimmter Konzentrationsgrenzen steuerungstechnisch realisiert werden. Häufig wird diese Möglichkeit genutzt, indem bei 20 % der unteren Explosionsgrenze (UEG) ein Voralarm und bei 40 % UEG eine Schaltfunktion ausgelöst wird. Mit Hilfe der Schaltfunktion kann z. B. die Zufuhr brennbarer Stoffe unterbunden oder die Leistung von Absaugungen oder anderen Lüftungsanlagen erhöht werden.

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

    • Ordnungsgemäße Installation von lüftungstechnischen Einrichtungen und Absaugungen sowie gegebenenfalls von Gaswarneinrichtungen,

    • Luftumsatz, Strömungsgeschwindigkeit,

    • Geometrie und Anordnung der Erfassungseinrichtungen,

    • Art der Überwachung; beim Einsatz von Gaswarneinrichtungen oder -geräten Zielkomponenten und Messstellennummer, sowie die Art der Alarmierung bzw. der Schaltfunktionen.

  5. 5.

    Herabsetzen des Sauerstoffgehaltes unter die Sauerstoffgrenzkonzentration (TRGS 722 Nr. 4.3) durch Zumischen eines Inertgases wie z. B. Stickstoff. Die Sauerstoffgrenzkonzentration kann für explosionsfähige Atmosphäre in Tabellenwerken 11 nachgeschlagen werden.

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

    ordnungsgemäße Installation von Inertisierungseinrichtungen, Art des Inertgases, Herstellung und Aufrechterhaltung der Inertisierung, Überwachung der Inertisierung, zulässige maximale Sauerstoffkonzentration, Maßnahmen bei Lufteinbruch.

  6. 6.

    Absenken des Druckes in Apparaturen

    (TRGS 722 Nr. 4.4), sodass bei einer Explosion keine gefährlichen Drücke entstehen. Bei gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist dies beim Absenken des Druckes unter 0,1 bar der Fall; unter ca. 0,050 bar ist in der Regel nicht mehr mit einer gefährlichen Explosionsausbreitung zu rechnen, darüber sind Maßnahmen zur explosionstechnischen Entkopplung benachbarter Anlagenteile erforderlich.

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

    Art der Herstellung des Unterdruckes, Maßnahmen beim An- und Abfahren, Aufrechterhaltung und Überwachung des Unterdruckes, Maßnahmen bei Druckanstieg.

  7. 7.

    Überschreiten der oberen Explosionsgrenze in Apparaturen (TRGS 722 Nr. 4.2.2): Diese Methode ist nur bei Gasen und Flüssigkeiten möglich. Sie ist im Gegensatz zur Unterschreitung der unteren Explosionsgrenze nicht inhärent sicher, da die Absenkung der Brennstoffkonzentration, z. B. durch Abkühlung, oder der Eintritt von Luft infolge einer Undichtigkeit zum Durchlaufen des Explosionsbereiches führen kann.

    Ein Beispiel für die Überschreitung der oberen Explosionsgrenze sind mit Gas unter Überdruck gefüllte Rohrleitungen. Zusätzliche Maßnahmen müssen gegebenenfalls bei besonderen Betriebszuständen, wie z. B. dem An- und Abfahren von Anlagen, getroffen werden, wenn hierbei der Explosionsbereich durchfahren wird.

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

    Maßnahmen zur Sicherstellung der Überschreitung der oberen Explosionsgrenze; Maßnahmen beim Durchlaufen des Explosionsbereiches.

  8. 8.

    Sicherstellen der Dichtheit der Apparaturen bei der Handhabung von brennbaren Stoffen in geschlossenen Apparaturen, um in der Umgebung von Apparaturen explosionsfähige Gemische zu vermeiden oder einzuschränken (TRGS 722 Nr. 4.5). Druck und Temperatur des Inhaltes der Apparaturen dürfen die vom Hersteller bzw. dem Anlagen- oder Prozessplaner festgelegten Werte nicht über- bzw. unterschreiten.

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

    Art der Verbindungselemente, z. B. von Rohrleitungen mit Anlagenteilen wie z. B. Flansche, verwendete Dichtungen, Art der vorhandenen Pumpen, Prüfung der Dichtheit (siehe Abschnitt 5.4.6.2.5 dieser Schrift), Druck- und Temperaturbereich.

  9. 9.

    Beseitigung von Ablagerungen brennbaren Staubes:

    In der Umgebung staubführender Anlagen, z. B. an Einfüll- oder Abfüllstellen oder bei der Vliesstoffherstellung (TRGS 722 Nr. 4.2.3, siehe auch Abschnitt 5.4.6.2.5 dieser Schrift).

    Anmerkung: Für die Beseitigung von Staubablagerungen sind geeignete Geräte oder Einrichtungen zu verwenden. Die Eignung bezieht sich z. B. auf die Zone, in der das Gerät betrieben wird und die Vermeidung von Zündquellen im Inneren des Gerätes bzw. der Einrichtung.

    Anmerkung: Die Beseitigung von Staubablagerungen mit Hilfe von Druckluft ist grundsätzlich zu vermeiden.

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

    Orte der Ablagerung von Staub, zeitliche Vorgaben zur Entfernung/Reinigungsintervalle, Art der Entfernung, Festlegung geeigneter Geräte.

5.4.6.2.2
Zoneneinteilung bei Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre

Bei Gefährdung durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre ist die Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen zum Zwecke der Zündquellenvermeidung ein bewährtes Hilfsmittel.

Explosionsgefährdete Bereiche werden bei der Zoneneinteilung klassifiziert nach der Wahrscheinlichkeit des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre. Ausschlaggebend für die Zuweisung einer Zone ist, wie häufig und mit welcher Dauer gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftritt. Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Gase, Flüssigkeiten oder Nebel auftritt, werden in die Zonen 0, 1 und 2, Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre durch brennbare Stäube auftritt, in die Zonen 20, 21 und 22 eingeteilt. Die Wahrscheinlichkeit des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre steigt von 2 über 1 zu 0 bzw. von 22 über 21 zu 20 an. Die Kriterien für die Zuweisung von Zonen sind in Abschnitt 7 dieser Schrift aufgelistet. Eine wertvolle Hilfe für die Zoneneinteilung ist die Beispielsammlung zu den Explosionsschutz-Regeln (EX-RL/DGUV Regel 113-001, Anlage 4).

Gemäß Anhang 1 Nr. 1.6 Abs. 3 Gefahrstoffverordnung ist die Einteilung von Zonen nicht verpflichtend. Dies gilt insbesondere für die in Anhang 1 Nr. 1.8 Abs. 4 Gefahrstoffverordnung genannten Fälle:

  1. 1.

    zeitlich und örtlich begrenzte Tätigkeiten, bei denen nur für die Dauer dieser Tätigkeiten mit dem Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre gerechnet werden muss,

  2. 2.

    An- und Abfahrprozesse in Anlagen, die nur sehr selten oder ausnahmsweise durchgeführt werden müssen und

  3. 3.

    Errichtungs- oder Instandhaltungsarbeiten (TRBS 1112 Teil 1).

Unberührt davon bleibt, dass Schutzmaßnahmen auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung auch in diesen Fällen festgelegt werden müssen. Ein bewährtes Verfahren hierfür ist die schriftliche Arbeitsfreigabe (siehe auch in Abschnitt 5.4.6.2.5 "Schriftliche Anweisungen" dieser Schrift).

Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

  • Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (explosionsgefährdete Bereiche)

    • Einstufung der explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen

    • Ausdehnung der Zonen

Diese Angaben können schriftlich oder im Rahmen eines Zonenplanes dokumentiert werden.

Bei Anlagen unter atmosphärischen Bedingungen ist die Zoneneinteilung für das Innere und die Umgebung von Anlagen und Apparaturen zu dokumentieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Vorliegen von entzündbaren Stoffen im Inneren einer Anlage/eines Behälters Auswirkungen auf die Zonen in der Umgebung der Anlage/des Behälters haben kann.

Die Vorgehensweise, abgestufte Maßnahmen entsprechend der Gefährdung und deren zeitlichem Auftreten festzulegen, kann grundsätzlich auch angewendet werden, wenn explosionsfähige Gemische unter nicht atmosphärischen Bedingungen vorhanden sind oder entstehen können. Allerdings sind Bereiche, die entsprechend der abgestuften Maßnahmen aus einer derartigen Betrachtung resultieren können, nicht zu verwechseln mit der Zoneneinteilung von Bereichen, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann (explosionsgefährdete Bereiche). Dies gilt insbesondere für die abzuleitenden Schutzmaßnahmen. Für diese sind besondere Betrachtungen anzustellen.

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Abb. 6
Beispiel eines Zonenplans (Kraftfutterwerk). Die verschiedenen Zonen innerhalb der Anlagenteile sind farblich verdeutlicht. (Zonen in der Umgebung der Anlagenteile sind nicht angegeben)

5.4.6.2.3
Vermeidung wirksamer Zündquellen

Sofern das Auftreten gefährlicher explosionsfähiger Gemische nicht sicher verhindert werden kann, muss dafür gesorgt werden, dass wirksame Zündquellen vermieden werden (zum Begriff "Wirksame Zündquelle" siehe Abschnitte 4.5 und 7 dieser Schrift).

Zunächst müssen vorhandene oder im Verlauf der Tätigkeit, der Herstellung oder des Prozesses entstehende Zündquellen identifiziert werden (siehe auch Anhang 2 dieser Schrift).

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Abb. 7
Beispiel eines Zonenplans (Raum)

Die Zündquellen werden anschließend auf ihre Wirksamkeit bezüglich des vorliegenden explosionsfähigen Gemisches überprüft. Hinweise zu dieser Frage geben

  • TRGS 723 und die

  • TRGS 727 für die Zündquelle "Statische Elektrizität" mit vielen Praxisbeispielen (weitere Hinweise sind im Merkblatt T 051 "Elektrostatik - Antworten auf häufig gestellte Fragen" der BG RCI zu finden).

Hierzu müssen die folgenden sicherheitstechnischen Kenngrößen des explosionsfähigen Gemisches berücksichtigt werden:

  • Zündtemperatur von Gasen, Dämpfen oder Nebeln,

  • Mindestzündtemperatur einer Staubwolke,

  • Explosionsgruppe,

  • Mindestzündenergie.

Zündenergien einiger praxisnaher Zündquellen sind in der folgenden Tabelle 12 zusammengestellt.

ZündquelleTypische Zündenergie
Einzelne Schleif- bzw. Schlagfunken≤ 1 mJ
Büschelentladungen≤ 3,5-4 mJ
Garbe von Schleiffunken (Trennschleifer)≤ 100 mJ
Schlagfunkengarbe in Mühlen≤ 1 000 mJ
Schweißfunken≤ 10 000 mJ

Auch die Kenngrößen abgelagerten Staubes sind von Bedeutung (Brennzahl (BZ), Mindestzündtemperatur einer Staubschicht, Selbstentzündungsverhalten).

Anmerkung: Sicherheitstechnische Kenngrößen sind nur für atmosphärische Bedingungen definiert. Das gilt z. B. für die Explosionsgruppe.

Bezüglich der Wirksamkeit der Zündquellen ist auch zu ermitteln, wie häufig und in welchen Betriebszuständen diese auftreten. Dabei wird die Häufigkeit des Auftretens von Zündquellen an der Dauer des Prozesses oder Arbeitsschrittes/-verfahrens gemessen.

Nach TRGS 723 gilt folgender Zusammenhang zwischen der festgelegten Zone und der zulässigen Häufigkeit des Auftretens wirksamer Zündquellen.

In explosionsgefährdeten Bereichen sind zu vermeiden:

  • in Zone 2 und 22: wirksame Zündquellen, die ständig oder häufig auftreten können, z. B. im Normalbetrieb (betriebsmäßig)

  • in Zone 1 und 21: neben den für Zone 2 bzw. 22 genannten Zündquellen auch wirksame Zündquellen, die gelegentlich auftreten können, z. B. im vorhersehbaren Fehlerfall oder bei gelegentlichen Betriebsstörungen eines Arbeitsmittels, und

  • in Zone 0 und 20: neben den für Zone 1 bzw. 21 sowie für Zone 2 bzw. 22 genannten Zündquellen auch wirksame Zündquellen, die selten, z. B. im seltenen Fehlerfall oder bei seltener Betriebsstörung, auftreten können.

Sofern in explosionsgefährdeten Bereichen keine Zonen eingeteilt wurden, legen beispielsweise die TRGS 723, die TRGS 725 und die TRGS 727 fest, dass grundsätzlich die Schutzmaßnahmen für die Zone 0 bzw. Zone 20 zu treffen sind. Abweichungen hiervon sind zulässig, wenn diese im Explosionsschutzdokument begründet festgelegt werden.

Die Betrachtung hinsichtlich der abgestuften Zündquellenvermeidung kann grundsätzlich auch angewendet werden, wenn explosionsfähige Gemische unter nicht atmosphärischen Bedingungen vorhanden sind oder entstehen können. Allerdings sind hierbei besondere Betrachtungen zu den vorliegenden Abweichungen von den atmosphärischen Bedingungen anzustellen.

Treten gleichzeitig mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen bzw. gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verfahrensbedingt nicht vermeidbare wirksame Zündquellen auf (z. B. elektrostatische Entladungen im lösemittelfeuchtem Fördergut), erfordert dies in der Regel Maßnahmen des konstruktiven Explosionsschutzes oder eine Konzeptänderung, die in einer gesonderten Betrachtung festzulegen sind.

Wirksame Zündquellen treten häufig im Zusammenhang mit Arbeitsmitteln auf. Daher besteht die Verpflichtung, die Eignung der eingesetzten Arbeitsmittel für die sichere Verwendung zu überprüfen und im Explosionsschutzdokument zu dokumentieren.

Hierfür ist die Unterscheidung folgender Fälle von Bedeutung:

  1. 1.

    Bei Geräten und Komponenten, für die eine Konformitätsbescheinigung nach den Richtlinien 2014/34/EU vormals 94/9/EG vorliegt, kann die prinzipielle Eignung für den Einsatz in bestimmten Zonen anhand der Gerätekategorie ermittelt werden (siehe Begriffserläuterung "Gerätekategorie nach Richtlinie 2014/34/EU" in Abschnitt 7 dieser Schrift).

    Anmerkung: Wenn explosionsfähige Gemische unter nicht atmosphärischen Bedingungen oder mit einem anderen Oxidationsmittel als Luft vorhanden sind oder entstehen können, kann nicht vorausgesetzt werden, dass Geräte und Schutzsysteme, die der Richtlinie 2014/34/EU vormals 94/9/EG entsprechen, geeignet sind. Hier ist die Eignung unter Berücksichtigung der vorliegenden Abweichung von den atmosphärischen Bedingungen zu beurteilen.

  2. 2.

    Geräte und Komponenten, die vor dem 1.7.2003 nicht auf der Grundlage der Richtlinie 94/9/EG in Verkehr gebracht wurden, mussten bis zum 31.12.2005 gemäß der damals gültigen Betriebssicherheitsverordnung bewertet sein, ob eine Anpassung an den Stand der Technik erforderlich war und gegebenenfalls nachgerüstet werden. Dies betraf sowohl elektrische Geräte, als auch nichtelektrische Geräte, wie z. B. Förderbänder, Getriebe, Ventilatoren, Pumpen, Rührwerke und Flurförderzeuge.

  3. 3.

    Arbeitsmittel ohne Nachweis der Eignung für den Einsatz im explosionsgefährdeten Bereich müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung bewertet werden, ob sie bei der Verwendung zu einer wirksamen Zündquelle werden können. Beispiele sind Handwerkzeuge aus funkenreißendem Material oder Schlauchleitungen für den Transport von Schüttgut. Diese Arbeitsmittel dürfen in explosionsgefährdeten Bereichen nur verwendet werden, wenn bei der Verwendung keine wirksamen Zündquellen auftreten.

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

    Im Explosionsschutzdokument sind Angaben zu vorhandenen Zündquellen sowie zur Vermeidung von Zündquellen zu machen. Hierzu gehört z. B.:

    • Nennung vorhandener Zündquellen,

    • Geräte bzw. Arbeitsmittel, die zur Zündquelle werden können,

    • Bewertung der Wirksamkeit von Zündquellen,

    • Verfahrens- bzw. Arbeitsschritte, bei denen Zündquellen auftreten können,

    • Ort der Zündquellen,

    • Betriebszustände, bei denen die Zündquellen auftreten. Hierzu gehört die Zuordnung dieser Betriebszustände zum regulären Betrieb, zu vorhersehbaren oder seltenen Störungen,

    • Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen, z. B.

      • Auswahl geeigneter Arbeitsmittel

      • Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher Aufladungen nach TRGS 727

      • Blitzschutz gemäß Nr. 5.8 TRGS 723

      • Verbot von Rauchen und offenem Feuer.

Für Arbeitsmittel und Geräte hat sich das Anlegen einer Liste bewährt, die z. B. folgende Angaben enthält:

  • Bereich bzw. Zone, in dem bzw. in der das jeweilige Gerät eingesetzt ist oder werden kann,

  • Angaben zur ordnungsgemäßen Installation,

  • Bewertung der Wirksamkeit von Zündquellen,

  • Festlegung zusätzlicher Schutzmaßnahmen, sofern aufgrund der Bewertung der Wirksamkeit der Zündquellen erforderlich.

Diese Liste kann z. B. als mitgeltende Anlage Bestandteil des Explosionsschutzdokumentes sein. Mitgeltende Unterlagen können auch Dokumente wie z. B. Konformitätsbescheinigungen, Baumusterprüfbescheinigungen, Eigensicherheitsnachweise und Betriebsanleitungen von Arbeitsmitteln sein.

5.4.6.2.4
Beschränkung der Auswirkungen einer Explosion auf ein unbedenkliches Ausmaß

Es gibt Fälle, in denen nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, dass Explosionen auftreten. Dies kann z. B. auf Mühlen oder Fördereinrichtungen, aber auch auf Behälter mit brennbaren Flüssigkeiten zutreffen. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Auswirkung von Explosionen auf ein ungefährliches Maß zu beschränken. Man spricht dann von "konstruktiven Schutzmaßnahmen". Beispiele:

  • Auslegung von Behältern oder Anlagenteilen, so dass sie dem maximalen Explosionsdruck standhalten (explosionsdruckfest, explosionsdruckstoßfest).

  • Rechtzeitige Entlastung des Explosionsdruckes, z. B. über Berstscheiben, so dass der im Anlagenteil stattfindende Druckanstieg begrenzt wird; hierbei muss dafür gesorgt werden, dass das Entweichen von Flammen, von unverbranntem Material und eine Sekundärexplosion im Außenbereich nicht zur Gefährdung von Personen oder der Umwelt führt. Diese Maßnahme ist nicht bei allen Stoffen zulässig (siehe DIN EN 14491:2012-10).

  • Explosionsunterdrückung durch rechtzeitiges Erkennen einer anlaufenden Explosion und schnelles Einblasen von Löschmitteln.

  • Immer dann, wenn die Explosion sich auf benachbarte, nicht durch konstruktive Schutzmaßnahmen geschützte Anlagenteile übertragen könnte, muss dies durch Entkopplungsmaßnahmen verhindert werden. Entkopplungsmaßnahmen werden auch eingesetzt, wenn explosionsdruckfeste Anlagenteile miteinander verbunden sind, da durch Vorkompressionseffekte die erwartbaren Explosionsdrücke kaum quantifizierbar sind.

Soweit es sich bei den oben genannten Einrichtungen um Schutzsysteme gemäß der Richtlinie 2014/34/EU handelt, müssen diese die entsprechenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

Weitere Informationen zu konstruktiven Schutzmaßnahmen finden sich in der TRGS 724.

Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

  • Anlagenteile, die mit konstruktiven Maßnahmen ausgestattet sind,

  • Art der konstruktiven Maßnahmen,

  • Anforderungen an konstruktive Maßnahmen, z. B. Wirksamkeit und Eignung für die Anwendung,

  • Eigenschaften und ordnungsgemäße Installation von Schutzsystemen, z. B. zur Druckentlastung, zur explosionstechnischen Entkopplung oder zur Explosionsunterdrückung,

  • Stoffe bzw. sicherheitstechnische Kenngrößen von Stoffen, für die die Anlage ausgelegt ist,

  • Anlagen zum Explosionsschutzdokument:

    • Konformitätserklärungen von Schutzsystemen nach Richtlinie 2014/34/EU,

    • Bescheinigungen bzw. Prüfaufzeichnungen über den ordnungsgemäßen Einbau von Anlagenteilen, wie z. B. von Flammendurchschlagsicherungen.

5.4.6.2.5
Organisatorische Schutzmaßnahmen

Die in den Abschnitten 5.4.6.2.1 bis 5.4.6.2.4 dieser Schrift genannten Schutzmaßnahmen müssen in der Regel durch organisatorische Schutzmaßnahmen ergänzt werden. Auch diese müssen im Explosionsschutzdokument beschrieben werden. Im Folgenden sind derartige Schutzmaßnahmen genannt und erläutert. Gegebenenfalls kann das Explosionsschutzdokument auch Hinweise geben, wie die Durchführung dieser Maßnahmen zu dokumentieren ist und wo diese Dokumentationen aufbewahrt werden.

  • Unterweisung der Beschäftigten

    Bei der Unterweisung der Beschäftigten sind die Maßgaben nach § 14 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen (z. B. Häufigkeit, Anlass, Form, Sprache, Dokumentation).

    Mögliche Inhalte sind:

    • Eigenschaften der eingesetzten oder der bei der Arbeit entstehenden brennbaren Stoffe,

    • angemessene Informationen zu Explosionsgefährdungen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, sowie zu Explosionsgefährdungen, die sich aus den in der unmittelbaren Arbeitsumgebung vorhandenen Arbeitsmitteln ergeben, auch wenn diese Arbeitsmittel nicht selbst verwendet werden,

    • Hinweise für die ordnungsgemäße Verwendung von vorhandenen Absaugungen,

    • Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion von Absaugungen vor Beginn der Arbeiten,

    • Durchführung von Erdungsmaßnahmen,

    • Tragen von ableitfähigem Schuhwerk,

    • Rauchverbot,

    • Bedeutung von Sicherheitskennzeichnungen,

    • Maßnahmen im Fall einer Störung.

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument oder in mitgeltenden Dokumenten:

    • Inhalte der Unterweisung unter Berücksichtigung der einzubeziehenden Personengruppen, z. B. Betriebspersonal, Instandhaltungspersonal, Reinigungspersonal, Fremdfirmenbeschäftigte,

    • Zeitliche Abstände zwischen wiederkehrenden Unterweisungen.

  • Schriftliche Anweisungen, z. B.

    • Betriebsanweisungen für

      • die eingesetzten oder bei der Arbeit entstehenden Stoffe,

      • die verwendeten Arbeitsmittel.

    • Arbeitsfreigaben

      Hinweis: Arbeitsfreigabesysteme sind verpflichtend, wenn es sich um besonders gefährliche Tätigkeiten oder um solche handelt, die durch eine Wechselwirkung mit anderen Tätigkeiten Gefährdungen verursachen (Anhang 1 Nr. 1.4 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung).

      Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

  • Aufsicht bei bestimmten Tätigkeiten (Anhang 1 Nr. 1.4 Gefahrstoffverordnung, Nr. 5.5 TRBS 1112 Teil 1)

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

    • Tätigkeiten, für die eine Aufsicht erforderlich ist,

    • Anforderungen an die Aufsichtsführenden,

    • Aufgaben der Aufsichtsführenden.

  • Anforderungen an die Beschäftigten, die Tätigkeiten ausführen, die zu Brand- und Explosionsgefahren führen können (Anhang 1 Nr. 1.4 Gefahrstoffverordnung)

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument:

    Art der Anforderungen, gegebenenfalls differenziert nach Funktion der Beschäftigten

  • Maßnahmen bei der Zusammenarbeit verschiedener Firmen, z. B. beim Einsatz von Fremdfirmen und bei Bestellung eines Koordinators, soweit von gegenseitigen Gefährdungen ausgegangen werden muss (siehe auch § 6 DGUV Vorschrift 1 und § 15 Gefahrstoffverordnung sowie DGUV Information 211-006)

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument oder in mitgeltenden Dokumenten:

    • Auswahlkriterien der Fremdfirmen, z. B. bezüglich ihrer Fachkenntnis und Erfahrungen,

    • Verfahren zur Information aller Beteiligten über Gefahrenquellen und Verhaltensregeln,

    • Zusammenwirken von Anlagenbetreiber und Arbeitsverantwortlichen bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitsfreigaben (§ 15 Gefahrstoffverordnung),

    • Kriterien für die Bestellung eines Koordinators bzw. einer Koordinatorin,

    • Aufgaben der Koordinatoren und Koordinatorinnen,

    • Weisungsbefugnis der Koordinatoren und Koordinatorinnen,

    • Einbeziehung von benachbarten Anlagen und des laufenden Betriebes.

  • Kontrollgänge und vorbeugende Instandhaltung zur Gewährleistung der Dichtheit der Anlage (TRGS 722 Nr. 4.5.2 und 4.5.3). Diese Maßnahmen kommen z. B. zur Anwendung, wenn Anlagenteile, die konstruktiv technisch dicht sind, das Niveau "auf Dauer technisch dicht" erreichen sollen (siehe Abschnitt 5.4.6.2.1 Punkt 8 dieser Schrift).

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument oder in mitgeltenden Dokumenten:

    • Art, Umfang und Häufigkeit von Kontrollgängen und vorbeugender Instandhaltung

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Abb. 8
Verbotszeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten"

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Abb. 9
Warnzeichen D-W021 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre"

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Abb. 10
Verbotszeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten"

  • Schutzmaßnahmen bei Instandhaltungsarbeiten nach TRBS 1112 Teil 1

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument oder in mitgeltenden Dokumenten:

    • Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische bei Instandhaltungsarbeiten

    • Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen bei Instandhaltungsarbeiten

    • Angaben zum Arbeitsfreigabesystem

  • Prüfungen von Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich nach § 15 und § 16 Betriebssicherheitsverordnung sowie Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung und TRBS 1201 Teil 1 sowie Überprüfungen von technischen Schutzmaßnahmen nach § 7 Abs. 7 Gefahrstoffverordnung.

    Einrichtungen der Mess-, Steuer- und Regeltechnik mit Sicherheitsfunktion müssen wiederkehrend nach TRGS 725 Nr. 7 geprüft werden.

    Anmerkungen:

    1. Entsprechend der Festlegung von explosionsgefährdeten Bereichen nach Abschnitt 5.4.6.1.3 dieser Schrift unterliegen der Prüfpflicht auch Geräte, die der sicheren Vermeidung von explosionsfähiger Atmosphäre dienen.

    2. Das Explosionsschutzdokument selbst ist Gegenstand der Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme und vor der Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 Betriebssicherheitsverordnung. Das Explosionsschutzdokument wird auch bei der wiederkehrend mindestens alle 6 Jahre durchzuführenden Prüfung nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.1 Betriebssicherheitsverordnung als Grundlage herangezogen. Gegenstand der Prüfung ist insbesondere die vollständige Darlegung des Explosionsschutzkonzeptes im Explosionsschutzdokument.

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument oder in abgelegten Dokumenten:

    • Allgemeine Anlässe von Prüfungen, z. B.

    • Zeitpunkt der Prüfung sowie Prüffristen, bei wiederkehrenden Prüfungen der zeitliche Abstand zwischen zwei Prüfungen,

    • Gegenstand der Prüfungen, z. B.

      • Dichtheit von Apparaturen,

      • Erdungseinrichtungen,

      • Konkretisierung des Explosionsschutzkonzeptes im Explosionsschutzdokument und Prüfumfang (TRBS 1201 Teil 1),

    • Prüfgrundlagen, z. B. Mess- und Prüfangaben in der Betriebsanleitung der Hersteller für Geräte und Einrichtungen,

    • Zusätzliche Festlegung von speziellen Prüfmethoden,

    • Prüfung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) (bei erlaubnisbedürftigen Anlagen nach § 18 Betriebssicherheitsverordnung) oder durch eine zur Prüfung befähigte Person,

    • Anforderung an die zur Prüfung befähigte Person,

    • Art und Inhalt der Dokumentation der Prüfungen (§ 17 Betriebssicherheitsverordnung),

    • Instandhaltungskonzept gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Betriebssicherheitsverordnung (sofern angewendet).

  • Instandhaltungskonzept gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.4 Betriebssicherheitsverordnung (sofern angewendet)

    Die Erhaltung des sicheren und ordnungsgemäßen Zustandes von Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich kann durch ein Instandhaltungskonzept erreicht werden, dessen Prozesse und Maßnahmen hierfür geeignet sind. Die Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 5.2 und 5.3 Betriebssicherheitsverordnung können dann entfallen. Die Instandhaltungsmaßnahmen müssen von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werden.

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument oder in abgelegten Dokumenten:

    • Anlagen bzw. Anlagenteile, die in das Instandhaltungskonzept einbezogen sind,

    • Beschreibung der erforderlichen Wartungen und Inspektionen,

    • Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsinhalte,

    • Organisation der Abarbeitung der Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsinhalte,

    • Grundsätze für die Bewertung von Auffälligkeiten bei der Instandhaltung,

    • Grundsätze für die Ermittlung von Wartungs- und Inspektionsmaßnahmen, sowie deren Fristen.

  • Beseitigung von Staubablagerungen in der Umgebung von staubführenden Anlagen, insbesondere an Aufgabe- bzw. Abfüllstellen oder bei der Vliesstoffherstellung

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument oder in abgelegten Dokumenten:

    • Orte, an denen Staubablagerungen entstehen können,

    • Anlässe und Häufigkeit der Reinigung,

    • Für die Reinigung zu verwendende Geräte.

  • Kennzeichnung mit den Zeichen nach ASR A1.3

    Gemäß Anhang I Nr. 1.6 Abs. 5 Gefahrstoffverordnung müssen Arbeitsbereiche, in denen explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, an den Zugängen mit dem Zeichen D-W021 gekennzeichnet werden.

    Zusätzlich ist die Kennzeichnung mit dem Zeichen P003 "Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten" sowie mit dem Zeichen D-P006 "Zutritt für Unbefugte verboten" zu empfehlen.

    Beispielhafte Angaben im Explosionsschutzdokument oder in abgelegten Dokumenten

    • Art der Kennzeichnung,

    • Orte der Kennzeichnung.

Siehe Anhang 3 Nr. 5 und 6

Dieses Ablaufschema ist zwar gegenüber Abbildung 1 der TRGS 720 (Ausgabe Juli 2020) vereinfacht, es sind aber alle wesentlichen Punkte aufgeführt, die für das Erkennen von Explosionsgefährdungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen bei atmosphärischen Bedingungen sowie die Ermittlung von Prüfverpflichtungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV erforderlich sind. Damit soll dem Leser das Verständnis der Vorgehensweise erleichtert werden. Für die Vorgehensweise unter nichtatmosphärischen Bedingungen ist Abbildung 2 aus TRGS 720 heranzuziehen.

Diese Grenzpartikelgröße findet sich in der TRGS 721; andere technische Regelwerke (VDI 2264, DIN EN ISO/IEC 80079-20-0) geben dafür 500 µm an. Da die TRGS die Vermutungswirkung auslöst, sollte durch Untersuchung nachgewiesen werden, dass keine Explosionsfähigkeit besteht, wenn der Medianwert des brennbaren Staubes im Bereich zwischen 500 µm und 1 mm liegt.

siehe z. B. Anhang 3 Nr. 5 und 6

Frage 6.2.2 aus dem Kompendium Explosionsschutz Band 1 "Fragen und Antworten zum Explosionsschutz. Teil A 1 bis A 10" - Siehe Anhang 3 Nr. 5