DGUV Information 213-106 - Explosionsschutzdokument

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Explosionsschutzdokument
(DGUV Information 213-106)

Information

g_bu_288_as_13.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband

Stand der Vorschrift: Ausgabe Juni 2021

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InhaltsverzeichnisAbschnitt
Vorwort
Anwendungsbereich1
Einführung2
Was wird im staatlichen Regelwerk gefordert?3
Unter welchen Bedingungen besteht Gefährdung durch explosionsfähige Gemische?4
Was ist ein brennbarer Stoff?4.1
Was ist ein Oxidationsmittel?4.2
Explosionsfähiges Gemisch4.3
Was ist ein explosionsfähiges Gemisch?4.3.1
Unter welchen Bedingungen kann sich ein explosionsfähiges Gemisch bilden?4.3.2
Gefährliches explosionsfähiges Gemisch4.4
Was ist ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch?4.4.1
Unter welchen Bedingungen ist ein explosionsfähiges Gemisch bzw. eine explosionsfähige Atmosphäre gefährlich?4.4.2
Was ist eine Zündquelle?4.5
Erstellung des Explosionsschutzdokumentes5
Allgemeines5.1
Explosionsschutzdokument bei standardisierten Maßnahmen zur Vermeidung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen5.2
Aufbau des Explosionsschutzdokumentes5.3
Inhalt des Explosionsschutzdokumentes5.4
Angabe des Betriebes/Betriebsteils/ Arbeitsbereichs5.4.1
Verantwortliche Person für den Betrieb/ Betriebsteil/Arbeitsbereich, Erstellungsdatum und Anhänge sowie mitgeltende Dokumente5.4.2
Kurzbeschreibung der baulichen und geografischen Gegebenheiten5.4.3
Verfahrensbeschreibung - für den Explosionsschutz wichtige Verfahrensparameter 5.4.4
Stoffdaten5.4.5
Gefährdungsbeurteilung5.4.6
Aktualisierung und Überprüfung des Explosionsschutzdokumentes5.5
Liste veröffentlichter Anleitungen zur Erstellung von Explosionsschutzdokumenten6
Glossar/Begriffsbestimmungen7
Orientierende Fragenliste zur Beurteilung der ExplosionsgefährdungenAnhang 1
Zündquellen mit BeispielenAnhang 2
LiteraturverzeichnisAnhang 3
Abbildungsverzeichnis

Vorwort

Die vorliegende DGUV Information basiert auf den Inhalten der ehemaligen Abschnitte E 6 "Explosionsschutzdokument" und E 7 "Organisatorische Maßnahmen" der Explosionsschutz-Regeln (EX-RL, DGUV Regel 113-001), die sich seit ca. 15 Jahren bewährt haben. Die Abschnitte E 6 und E 7 werden mit der Veröffentlichung dieser DGUV Information zurückgezogen. Alle anderen Abschnitte der ehemaligen EX-RL sind bereits in Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) überführt worden. Von staatlicher Seite ist eine Überführung der ehemaligen Abschnitte E 6 und E 7 in Technische Regeln nicht vorgesehen.

Die vorliegende Schrift konzentriert sich auf wesentliche Punkte einzelner Vorschriften und Regeln. Sie nennt deswegen nicht alle im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen. Seit Erscheinen der Schrift können sich darüber hinaus der Stand der Technik und die Rechtsgrundlagen geändert haben.

Die Schrift wurde im Sachgebiet "Explosionsschutz" des Fachbereichs "Rohstoffe und chemische Industrie" der DGUV sorgfältig erstellt. Dies befreit nicht von der Pflicht und Verantwortung, die Angaben auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit selbst zu überprüfen.

Das Ablaufschema in Abbildung 5 dieser DGUV Information ist gegenüber Abbildung 1 "Bewertung der Explosionsgefährdung und Festlegung von Schutzmaßnahmen unter atmosphärischen Bedingungen" der TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines" (Ausgabe Juli 2020) vereinfacht. Bei der gewählten Darstellung sind aber alle wesentlichen Punkte aufgeführt, die für das Erkennen von Explosionsgefährdungen und die Festlegung von Schutzmaßnahmen bei atmosphärischen Bedingungen sowie die Ermittlung von Prüfverpflichtungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV erforderlich sind. So soll dem Leser das Verständnis der Vorgehensweise erleichtert werden.

Für die Vorgehensweise zur Beurteilung und Vermeidung von Explosionsgefährdungen bei Vorliegen explosionsfähiger Gemische unter nichtatmosphärischen Bedingungen ist Abbildung 2 aus TRGS 720 heranzuziehen.

Das Arbeitsschutzgesetz spricht vom Arbeitgeber, das Sozialgesetzbuch VII und die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger vom Unternehmer. Beide Begriffe sind nicht völlig identisch, weil Unternehmer bzw. Unternehmerinnen nicht notwendigerweise Beschäftigte haben. Im Zusammenhang mit der vorliegenden Thematik ergeben sich daraus keine relevanten Unterschiede, sodass diese Begriffe synonym verwendet werden.


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