Technische Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung - TROS Inkohärente Optische Strahlung - Teil 3: Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung
Vom 19. November 2013 (GMBl S. 1349, 2014 S. 630)
Die Technischen Regeln zur Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (TROS Inkohärente Optische Strahlung) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitsplatzhygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung wieder.
Sie werden vom Ausschuss für Betriebssicherheit unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.
Diese TROS IOS, Teil 3 "Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen durch inkohärente optische Strahlung", konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnungen erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.
Inhalt | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Grundsätze bei der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen | 3 |
Einzelmaßnahmen | 4 |
Kennzeichnung, Abgrenzung, Zugangsregelung | 5 |
Unterweisung der Beschäftigten zur Benutzung von PSA | 6 |
Betriebsanweisung | 7 |
Literaturhinweise | 8 |
Beispiele zur Auswahl und Anwendung von Schutzmaßnahmen | Anlage 1 |
Warn- und Hinweiszeichen | Anlage 2 |
Was ist bei Erstellung einer Betriebsanweisung zu beachten? | Anlage 3 |
Hinweise zur Kennzeichnung von Augenschutz (UV- und IR-Filter sowie Schweißerschutzbrillen) | Anlage 4 |