DGUV Information 203-092 - Arbeitssicherheit beim Betrieb von Gasanlagen Handlungshilfe zur Erstellung der Gefährdungsbeurteilung

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Gefahrstoffe

Gefahrstoffe sind chemische Stoffe oder Gemische, die aufgrund ihrer Eigenschaften die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigte gefährden können. Die Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV konkretisiert die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG bezüglich der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen.

Beim Betrieb von Gasanlagen können z. B. folgende Gefahrstoffe vorhanden sein:

  • Gase nach DVGW G 260 (A) und DVGW G 262 (A)

  • Odoriermittel

  • Selbstentzündliche Rückstände in Rohrleitungen

  • Feste und flüssige Rückstände in Leitungen und Anlagenteilen (Kondensat, Filterstaub)

  • Rohbiogas mit Schwefelwasserstoff, Ammoniak und Wasserstoff

  • Kokereigas mit Kohlenmonoxid

  • Hilfs- und Betriebsstoffe

  • Aluminiumsilikat-Fasern (Keramikfasern)

  • Abgasbestandteile (z. B. CO, CO2, NOX, Formaldehyd)

  • Im Rahmen der Biogasaufbereitung eingesetzte bzw. entstehende Gefahrstoffe (z. B. Waschmittel bei der Aminwäsche wie Monoethanolamin, Diethanolamin oder Methyldiethanolamin, beladene Aktivkohle verunreinigtes Waschwasser)

  • Im Rahmen der Biogaseinspeisung zur Konditionierung eingesetztes Flüssiggas

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV haben Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber festzustellen, ob die Beschäftigten Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben oder ob bei Tätigkeiten Gefahrstoffe entstehen oder freigesetzt werden können. Ist dies der Fall, so hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten unter folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:

  • gefährliche Eigenschaften der Stoffe oder Zubereitungen, einschließlich ihrer physikalisch-chemischen Wirkungen

  • Informationen des Herstellers oder Inverkehrbringers zum Gesundheitsschutz und zur Sicherheit insbesondere im Sicherheitsdatenblatt

  • Art und Ausmaß der Exposition unter Berücksichtigung aller Expositionswege; dabei sind die Ergebnisse der Messungen und Ermittlungen nach § 7 Abs. 8 GefStoffV zu berücksichtigen (z. B. Bestandteile von Filterstaub und Kondensat)

  • Möglichkeiten einer Substitution

  • Arbeitsbedingungen und Verfahren, einschließlich der Arbeitsmittel und der Gefahrstoffmenge

  • Arbeitsplatzgrenzwert, Toleranz- und Akzeptanzkonzentration, Beurteilungsmaßstab

  • biologische Grenzwerte

  • Wirksamkeit der ergriffenen oder zu ergreifenden Schutzmaßnahmen

  • Erkenntnisse aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Ergibt die Gefährdungsbeurteilung zum Explosionsschutz für eine Gasanlage, dass g.e.A. auftreten kann, ist ein Explosionsschutzdokument zu erstellen (Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung). Siehe dazu auch TRGS 720 ff, TRGS 400 und TRGS 407.