Abschnitt 4.4 - 4.4 Prüfpersonal
Prüfungen von Arbeitsmitteln und Prüfungen zum Explosionsschutz nach BetrSichV dürfen u. a. von zur Prüfung befähigten Personen durchgeführt werden. Die Anforderungen an diese Personen sind in der § 2 Abs. 6 BetrSichV und Anhang 2 Abschnitt 3 beschrieben.
Die Anforderungen an die Qualifikation des Prüfpersonals sind abhängig von der Prüfaufgabe im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Prüfungen an Kranen (Hebezeugen), wie z. B. Laufkatze oder Brückenkran, sind nach BetrSichV von Prüfsachverständigen durchzuführen.
Für Prüfungen an Gasanlagen im Geltungsbereich des EnWG sind die im DVGW-Regelwerk beschriebenen Prüfregularien zu beachten.
Abb. 5
Krananlage in einer Gas-Verdichteranlage