DGUV Regel 108-601 - Branche Einzelhandel

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Was für die Branche gilt

Einige der im Kapitel 2.1 "Was für alle gilt" beschriebenen Grundlagen werden hier für den Einzelhandel näher erläutert, z. B. Hinweise zum Arbeitsschutz in Unternehmen mit Filialstruktur oder Wichtiges zur Planung und Beschaffung von Arbeitsmitteln und Maschinen.

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Abb. 3
Zur Arbeitsstätte gehören nicht nur der Verkaufsraum, sondern auch weitere Bereiche, wie z. B. Pausen- und Sanitärräume, Büro, Lager, Entsorgungsbereiche und Verkehrswege.

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Abb. 4
Betriebsanweisungen müssen, bezogen auf Inhalt und Sprache, leicht verständlich formuliert und für die Beschäftigten griffbereit ausgelegt/-gehängt werden.

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

  • Ladenschlussgesetz (LadSchlG) sowie länderspezifische Rechtsvorschriften zu Ladenöffnungszeiten

  • Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) mit zugehörigen Verordnungen (ProdSV)

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Bauordnungen der Länder, ggf. mit Sonderbauverordnungen (z. B. für Verkaufsstätten)

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

  • Bekanntmachungen zur Betriebssicherheit (BekBS) 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln"

ccc_3681_as_84.jpgBetriebsanweisung

Eine Betriebsanweisung enthält komprimiert Hinweise auf Gefahren für Mensch und Umwelt, Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, für

  • Arbeitsabläufe und den Umgang mit Arbeitsmitteln,

  • die Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen (PSA),

  • den Umgang mit Maschinen, Geräten oder Anlagen,

  • den Umgang mit Gefahr- oder Biostoffen.

Ebenfalls enthalten sind Rubriken zu Verhalten bei Störungen und Sicherheitsmängeln, Verhalten bei Unfällen/Erster Hilfe, Instandhaltung und Entsorgung. Eine wichtige Grundlage bei der Erstellung einer Betriebsanweisung sind die Betriebsanleitung und andere Informationen des Herstellers oder Lieferanten. Für zahlreiche Arbeitsverfahren und -plätze bieten Unfallversicherungsträger Musterbetriebsanweisungen im Internet zum Herunterladen und Bearbeiten in einem Textverarbeitungsprogramm an. Achten Sie bei der Verwendung von Musterbetriebsanweisungen darauf, diese an Ihre betrieblichen Belange anzupassen. Abbildungen helfen, Sachverhalte zu veranschaulichen.

Eine gute Betriebsanweisung kann als roter Faden bei der Unterweisung der Beschäftigten dienen. Sie gilt als verbindliche Anweisung der Unternehmerin oder des Unternehmers und kann z. B. per Unterschrift in Kraft gesetzt werden. Beispiele für Betriebsanweisungen finden Sie in den Kapiteln 4.4 und 4.5.

ccc_3681_as_156.jpgRegelungen für Arbeitsstätten

Wichtige und grundlegende Regelungen, unter anderem zu Bau und Betrieb von Arbeitsstätten, enthalten die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR). Hierzu gehören z. B.:

ASRTitelEnthält Regelungen wie z. B.:
ASR A3.4"Beleuchtung"
  • vorzugsweise Tageslicht statt ausschließlich künstliche Beleuchtung

  • Blendungen begrenzen

  • tätigkeitsbezogene Beleuchtung anhand konkreter Anforderungstabellen

ASR A3.5"Raumtemperatur"
  • Mindestwerte der Temperatur in Abhängigkeit der Arbeitsschwere

  • Vermeiden von Zugluft

ASR A3.6"Lüftung"
  • Vermeiden von Zugluft

  • Informationen über Raumlufttechnische Anlagen

ASR A4.2"Pausen- und Bereitschaftsräume"
  • an die Beschäftigtenzahl angepasste Raumgrößen

Hinweis
Bei Arbeitsräumen, die ohne Sichtverbindung nach außen betrieben werden dürfen, ist folgendes empfehlenswert: Pausenräume mit Sichtverbindung nach außen einrichten, alternativ mit Tageslichtlampen ausstatten oder eine Pausengestaltung einführen, die einen Aufenthalt bei Tageslicht ermöglicht (weitere Informationen siehe ArbStättV, Abschnitt 3.4 "Beleuchtung und Sichtverbindung").

Bei der Beschäftigung insbesondere körperlich Behinderter ist u.a. individuell zu klären, ob sämtliche Mindestflächen oder Mindestvorgaben (Beleuchtung o. ä.) nach Arbeitsstättenrecht ausreichen oder zusätzliche Flächen bzw. Maßnahmen zu berücksichtigen sind (siehe auch DGUV Information 207-002).

Überschreiten Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich zugehöriger Bauteile eine Gesamtfläche von 2000 m2, muss für Bau und Betrieb neben der Bauordnung auch die Sonderbauverordnung des jeweiligen Landes (meist auch Verkaufsstättenverordnung genannt) eingehalten werden.

ccc_3681_as_58.jpgArbeitszeitgesetz

Das Arbeitszeitgesetz dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Gestaltung von Arbeitszeiten, insbesondere der Höchstarbeitszeiten, Pausen- und Ruhezeiten. Es schützt in besonderem Maße Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe. Arbeitszeiten sowie Ausnahmen hiervon werden außer im Arbeitszeitgesetz in den Ladenöffnungsgesetzen der Länder geregelt. Die Einhaltung des Gesetzes wird durch die nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden überwacht.

ccc_3681_as_39.jpgBeschaffung von Maschinen

Achten Sie bei der Beschaffung darauf, dass der Hersteller mittels EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung bescheinigt, dass die Maschine die grundlegenden Anforderungen an Sicherheit und Gesundheitsschutz erfüllt.

Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der Sprache des Landes, in dem die Maschine in Betrieb genommen wird, beigefügt sein. Achten Sie darauf, dass Ihnen bei Auslieferung alle diese Dokumente zur Verfügung gestellt werden.

Bei der Auswahl von Maschinen müssen Sie vor der Anschaffung eine Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) erstellen. Beziehen Sie ggf. Fachleute im Betrieb mit ein.

Für Sie als Unternehmerin oder Unternehmer bleibt grundsätzlich die Pflicht, für die sichere Verwendung von Maschinen zu sorgen. Wählen Sie einen Aufstellungsort, der ein sicheres Arbeiten durch genügend Freiraum und ausreichende Sicherheitsabstände zu Verkehrswegen und anderen Maschinen ermöglicht. Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten, bevor Sie die Maschine in Betrieb nehmen, z. B. an Hand Ihrer Betriebsanweisung für diese Maschine.

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Abb. 5
Maschinen oder Flurförderzeuge mit geschlossener Kabine zum Schutz vor Witterungseinflüssen einsetzen

ccc_3681_as_69.jpgUnterweisung in Filialbetrieben

Bei identischen Arbeitsplätzen bzw. Arbeitsaufgaben in unterschiedlichen Betriebsstätten können Sie elektronische Medien, z. B. ein Computerprogramm, als Hilfsmittel zur Unterweisung einsetzen. Bei der Bearbeitung muss ein persönlicher Ansprechpartner für die Beschäftigten zur Verfügung stehen und die Lerneinheiten müssen mit einer Verständnisprüfung abgeschlossen werden. Das korrekte Beantworten der Verständnisfragen sollte dokumentiert werden. Vergewissern Sie sich durch Rückfragen bei den Unterwiesenen, ob die Themen inhaltlich und sprachlich verstanden wurden. Für Inhalte, bei denen örtliche Gegebenheiten berücksichtigt werden müssen, z. B. Fluchtwege, ist die persönliche Unterweisung obligatorisch.

ccc_3681_as_149.jpgSteharbeit im Einzelhandel

An vielen Arbeitsplätzen im Einzelhandel wird überwiegend im Stehen gearbeitet, z. B. im Verkauf, an Infotresen und Kassen, in der Leergutrücknahme, an Frischetheken, an der Plattensäge. Gestalten Sie gute Steharbeit für Ihre Beschäftigten durch ausreichend Bewegungsfläche, einen wärmeisolierten, elastischen Fußboden sowie genügend Fußraum unter Tresen und Theken. Auf diese Weise sollte es Ihren Beschäftigten möglich sein, verschiedene Stehpositionen einzunehmen. Auch eine Fußstütze o. ä., auf der abwechselnd ein Fuß abgestellt werden kann, kann entlastend wirken.

Organisieren Sie die Arbeit so, dass andauernde Steharbeit vermieden wird, die Arbeit sollte wechselnde Anteile sitzender, stehender und gehender Tätigkeit umfassen. Ihre Beschäftigten sollten flaches, bequemes Schuhwerk tragen.

ccc_3681_as_91.jpgNatürliche UV-Strahlung und andere Witterungseinflüsse

Ihre Beschäftigten sind ggf. unter freiem Himmel tätig (z. B. Gartenabteilung im Baumarkt o.a. Verkaufsflächen im Freien). Beachten Sie: eine Beschäftigung im Freien kann bzgl. natürlicher UV-Strahlung zu Hautschädigungen und -krebs führen. Die sommerliche Hitze birgt weitere Gesundheitsgefahren wie z. B. Flüssigkeitsverlust. Vermindern Sie die Gefährdungen z. B. wie folgt:

  • Sonnenschutz (Sonnenschirm, -segel) an den Arbeitsplätzen, wenn möglich

  • Geschlossene Kleidung, freiliegende Körperstellen durch UV-Schutzmittel schützen

  • Möglichkeit geben ausreichend zu trinken.

Für das Arbeiten im Freien bei kalter Witterung gelten folgende exemplarische Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen:

  • Arbeiten mit regelmäßigen Regenerationspausen im Warmen und ggf. warmen Getränken organisieren

  • warme Kleidung, bei Nässe Regenschutz-Kleidung

Beachten Sie, dass Menschen individuell unterschiedlich auf niedrige oder hohe Temperaturen reagieren und passen Sie Ihre Maßnahmen entsprechend an. Auf Grundlage Ihrer Gefährdungsbeurteilung müssen Sie eventuell weitere Maßnahmen festlegen.

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 207-002 "Sicherheit und Gesundheit an ausgelagerten Arbeitsplätzen" (bisher BGI/GUV-I 5168)

  • Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI) LV 50 "Bewegungsergonomische Gestaltung von andauernder Steharbeit"