
Sportstätten und Sportgeräte Hinweise zur Sicherheit und Prüfung (DGUV Information 202-044)
Abschnitt 1 – Allgemeine Hinweise
Sportstätten sind Einrichtungen, in oder auf denen Sport in verschiedenen Formen ausgeübt wird. Dazu zählen sowohl Sporthallen als auch Sportplätze, Leichtathletikanlagen und Kleinspielfelder.
Diese DGUV Information wendet sich zum einen an Personen, die Sportstätten und Sportgeräte nutzen und für deren sicheren Betrieb verantwortlich sind. Zum anderen richtet sie sich an Personen, die mit der Überprüfung von Sportstätten und Sportgeräten betraut werden. In den Abschnitten Sporthallen, Sportgeräte, Spielfelder und Außensportanlagen enthält sie Hinweise, auf welche Punkte dabei besonders zu achten ist.
Sportstätten und Sportgeräte sind vor der ersten Inbetriebnahme, in regelmäßigen Zeiträumen sowie nach Änderungen auf ihren sicheren Zustand, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen; siehe § 2 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".
Der Sachkostenträger soll befähigte Personen bzw. ausreichend qualifizierte Fachunternehmen mit diesen Prüfungen beauftragen. Es wird empfohlen, sich deren Qualifikation nachweisen zu lassen.
Für regelmäßig wiederkehrende Prüfungen soll durch die befähigte Person bzw. das Fachunternehmen ein Prüfbefund erstellt werden, der Folgendes enthält:
Datum und Ort der Prüfung
Ergebnisse der Prüfung mit Angabe der festgestellten Mängel
Beurteilung, ob Bedenken gegen die weitere Benutzung bestehen
Angaben über notwendige Nachprüfungen
Name, Anschrift und Unterschrift des Prüfers bzw. der Prüferin
Bei den regelmäßig wiederkehrenden Prüfungen sollen die Erfahrungen aus den Sicht- bzw. Funktionsprüfungen berücksichtigt werden; daher empfiehlt sich eine gegenseitige Information der Beteiligten.
Über die Beachtung der Prüffrist hinaus, ist Folgendes von Sport unterrichtenden Lehrkräften zu beachten:
Überprüfung von Einrichtungen und Geräten vor ihrer Verwendung auf äußerlich erkennbare Mängel und Funktionstüchtigkeit
Ggfs. Einschränkung sportlicher Bewegungsabläufe oder Übungen
Mitteilen festgestellter bzw. verursachter Mängel an den Sachkostenträger oder seine Beauftragte bzw. seinen Beauftragten
Entzug von Einrichtungen und Geräten bei akuter Gefahr der Benutzung (ggfs. auch durch die Hausmeisterinnen bzw. den Hausmeister)
Weitere Informationen:
Wer prüfen und in Stand setzen kann, zeigt z. B. folgende Übersicht:
Prüfung Instandsetzung | Unterwiesene Personen | Unterwiesene Personen * | |
Hausmeisterin bzw. Hausmeister | Sportlehrkraft | ||
Sichtprüfung Prüfung auf äußerlich erkennbare Mängel
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Funktionsprüfung Prüfung auf sichere Funktionsfähigkeit
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Prüfung durch befähigte Personen Umfassende und detaillierte Prüfung
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Die folgenden Ausführungen sollen helfen, die Sicherheit von Einrichtungen und Geräten in Sporthallen und auf Außensportanlagen zu überprüfen. |
Eine befähigte Person muss nach der Technischen Regel für Betriebssicherheit "Befähigte Personen" (TRBS 1203) über die notwendige Fachkenntnis verfügen. Diese orientiert sich an der Berufsausbildung, der Berufserfahrung und der zeitnahen Tätigkeit. Die Person muss eine Berufsausbildung absolviert haben die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Diese Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen bestehen.
Hinsichtlich der Berufserfahrung muss die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit den zu prüfenden Objekten umgegangen sein.
Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der durchzuführenden Prüfung und eine angemessene Fortbildung sind erforderlich. Wichtig ist auch die Kenntnis zum Stand der Technik bezüglich der zu prüfenden Teile.
Für die Prüfung müssen die erforderlichen Einrichtungen (Werkzeuge, Messgeräte, Prüflehren und dergleichen) sowie die Unterlagen des Herstellers (technische Beschreibung, Bedienungs- und Wartungsanleitung, Einstellwerte) zur Verfügung stehen.