DGUV Regel 101-603 - Branche Abbruch und Rückbau

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Branche Abbruch und Rückbau
(DGUV Regel 101-603)

Regel

bg_logo.jpgDGUV
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung
Spitzenverband
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Stand der Vorschrift: Februar 2019

InhaltsverzeichnisAbschnitt
Wozu diese Regel?1
Grundlagen für den Arbeitsschutz2
Was für alle gilt!2.1
Was für die Branche gilt2.2
Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen3
Grundsätzliche Gefährdungen und Maßnahmen3.1
Gefährdung durch Absturz3.1.1
Gefahrstoffe3.1.2
Kontaminierte Bereiche3.1.3
Biostoffe3.1.4
Elektrische Gefährdungen3.1.5
Brand- und Explosionsgefährdungen3.1.6
Gefährdung durch Lärm3.1.7
Tätigkeiten mit wesentlich erhöhten körperlichen Belastungen3.1.8
Einflüsse durch psychische Belastung3.1.9
Persönliche Schutzausrüstungen3.1.10
Verwendung von Arbeitsmitteln3.2
Leitern3.2.1
Fahrbare Arbeitsbühnen3.2.2
Arbeits- und Schutzgerüste3.2.3
Schweiß- und Schneidgeräte3.2.4
Maschinen allgemein3.2.5
Mobile Holzbearbeitungsmaschinen3.2.6
Maschinen zum Heben von Personen3.2.7
Maschinen zum Heben von Lasten3.2.8
Anschlag- und Lastaufnahmemittel3.2.9
Grundanforderungen an Abbrucharbeiten3.3
Entkernungsarbeiten3.4
Maschinelle Abbrucharbeiten3.5
Manuelle Abbrucharbeiten3.6
Betonbohr- und -sägearbeiten3.7
Demontagearbeiten3.8
Demontage von technischen Anlagen3.9
Abbruch durch Sprengen3.10
Aufbereitung von Abbruchmaterialien3.11
Verladung und Transport3.12
Anhang4
Kriterien für Sicherheitsabstände von Longfrontbaggern4.1
Checkliste Gefahrstoffe in der Bausubstanz4.2
Formularvorlagen4.3
Zitierte Normen4.4
Hinweise/Empfehlungen5
Checkliste Abbrucharbeiten5.1
Gliederung einer schriftlichen Abbruchanweisung5.2
Hinweise für Abbruchplaner/Abbruchplanerinnen und Bauherren5.3
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