DGUV Information 209-091 - Führen von Kranen Innerbetrieblicher Transport mit Kranen in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Ablösung von Kranführern und Kranführerinnen

Kranführer und Kranführerinnen müssen die Person, die sie ablöst, bei Schichtwechsel über den aktuellen Status des Krans und des Transportvorgangs sowie über besondere Vorkommnisse und Störereignisse informieren. Sie müssen der zuständigen aufsichtführenden Person, bei einem Wechsel auch der sie ablösenden Person, alle Mängel mitteilen.