DGUV Information 209-091 - Führen von Kranen Innerbetrieblicher Transport mit Kranen in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Eignung zum Führen von Kranen

Kranführer und Kranführerinnen bedienen Krane in sehr komplexen Anlagen mit hohem Gefährdungspotenzial. Sie müssen deshalb über ein erweitertes technisches Verständnis verfügen und die Anlagen und Produktionsabläufe kennen.

Kranführerinnen und Kranführer von Hüttenwerkskranen müssen über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, um eine sichere Kommunikation zu gewährleisten.