DGUV Information 207-025 - Prävention von Gewalt und Aggression gegen Beschäftigte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege Eine Handlungshilfe für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen

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Abschnitt 2.1 - 2.1 Definitionen

Man spricht von Gewalt und Aggression, wenn die Handlung einer Person einer anderen Person - körperlich oder seelisch - schadet oder schaden kann oder von ihr als bedrohlich wahrgenommen wird.

Neben körperlicher Gewalt und Aggression oder sexuellen Übergriffen gehören auch nonverbale Drohungen durch Mimik und Gestik sowie Beschimpfungen und Beleidigungen dazu, ebenso verbale sexuelle Belästigung.

Als sexuelle Belästigung gilt unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, das die Würde der betroffenen Person verletzt oder verletzen kann. Das können unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen sein.

Sexuelle Übergriffe sind besonders stark von Scham und Schuldgefühlen begleitet, die es den Betroffenen erschweren, Hilfe zu suchen.

Entscheidend für Betroffene ist das subjektive Erleben von Aggression oder Bedrohung, von Beleidigung oder Belästigung. Das heißt, die Wahrnehmung der betroffenen Person soll nicht infrage gestellt werden.

Die weitere emotionale Verarbeitung unterscheidet sich erfahrungsgemäß zwischen Fällen gezielter - absichtlich ausgeübter - Gewalt und Fällen von Aggressionserlebnissen einer eskalierenden Auseinandersetzung. Betroffene bewerten das Erlebte im Nachhinein als weniger bedrohlich, wenn klar wird, dass die aggressiv handelnde Person in diesem Moment keine anderen Verhaltensweisen zur Verfügung hatte.

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