DGUV Information 205-030 - Umgang mit ortsbeweglichen Flüssiggasflaschen im Bran...

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Abschnitt 1, 1 Definition
Abschnitt 1
Umgang mit ortsbeweglichen Flüssiggasflaschen im Brandeinsatz  (DGUV Information 205-030)
Titel: Umgang mit ortsbeweglichen Flüssiggasflaschen im Brandeinsatz  (DGUV Information 205-030)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 205-030
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 1 – 1 Definition

Bei dem in dieser DGUV Information verwendeten Begriff Flüssiggas handelt es sich um ein Gemisch aus druckverflüssigten Kohlenwasserstoffen. Hauptbestandteil ist dabei Propan oder Butan. Mitunter findet sich auch die Bezeichnung LPG ("Liquefied Petroleum Gas"). Werden im Folgenden nur die Begriffe Flüssiggas/Flüssiggasflasche verwendet, so gelten die Aussagen ebenso für reines Propan bzw. Propan- und Butangasflaschen.