DGUV Regel 101-602 - Branche Ausbau

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Abschnitt 3.4 - 3.4 Boden- und Parkettarbeiten

Die hauptsächlichen arbeitsplatzbezogenen Gefährdungen sind Stolpern, Rutschen und Stürzen, Absturz, Umgang mit Handmaschinen, Verarbeitung und Freisetzung von Gefahrstoffen sowie gesundheitsgefährdende Körperhaltungen. Gestalten Sie nach Möglichkeit den Arbeitsablauf mit ergonomischen Hilfsmitteln und verwenden Sie für die jeweilige Arbeitsaufgabe geeignete persönliche Schutzausrüstungen. Schützen Sie die Gesundheit und sorgen Sie für die Sicherheit Ihrer Beschäftigten. Verwenden Sie ausschließlich Arbeitsmittel, die für Bau- und Montagestellen bzw. stationäre Arbeiten geeignet sind. Im Lärmbereich ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht.

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Abb. 93 Verlegen von Parkettboden

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Abb. 94 Klebstoffauftrag mit Zahnspachtel

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Abb. 95 Kleberauftragsgerät

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe

    • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"

    • TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

    • TRGS 524 "Sanierung und Arbeiten in kontaminierten Bereichen"

    • TRGS 551 "Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material"

    • TRGS 559 "Mineralischer Staub"

    • TRGS 610 "Ersatzstoffe und Ersatzverfahren für stark lösemittelhaltige Vorstriche und Klebstoffe für den Bodenbereich"

    • TRGS 617 "Ersatzstoffe für stark lösemittelhaltige Oberflächenbehandlungsmittel für Parkett und andere Holzfußböden"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 417: Wand- und Bodenbelagarbeiten

  • WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU unter www.wingis-online.de

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Durchführung von Boden- und Parkettarbeiten insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Nicht sicher begehbare Verkehrswege

  • Absturz in Treppenhäusern und Bodenöffnungen

  • Bewegte Maschinenteile bei Bearbeitungsmaschinen

  • Gefahrstoffe

  • Asbest

  • Holzstaub

  • Kniebelastende Tätigkeiten

  • Belastung des Muskel-Skelett-Systems (Rückenbeschwerden)

  • Lärm beim Umgang mit Bearbeitungsmaschinen

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Sichere Verkehrswege

Gestalten Sie Verkehrswege so, dass sie sicher begehbar sind. Achten Sie darauf, dass herumliegende Gegenstände, elektrische Leitungen in Verkehrswegen sowie Löcher im Fußboden vermieden werden.

Absturzsicherung

Sorgen Sie insbesondere im Bereich von Treppen, Galerien, Podesten und Öffnungen für einen ausreichenden Seitenschutz und Abdeckungen zum Schutz vor Hineintreten.

Sicherer Umgang mit Bearbeitungsmaschinen

Achten Sie darauf, dass ausschließlich für Bau- und Montagestellen geeignete Arbeitsmittel eingesetzt und entsprechend der Betriebsanleitung der Hersteller verwendet werden. Stellen Sie sicher, dass die in der Betriebsanleitung zur bestimmungsgemäßen Verwendung vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen benutzt und nicht demontiert oder deaktiviert werden.

Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsmittel einer regelmäßigen Sichtprüfung unterzogen werden, um Schäden, z. B. an Gehäusen und Anschlussleitungen, frühzeitig zu erkennen. Motivieren Sie auch Ihre Beschäftigten Schäden und Mängel an Arbeitsmitteln umgehend zu melden. Vor einem Werkzeugwechsel ist unbedingt der Netzstecker zu ziehen.

Verwenden Sie zum Betrieb Ihrer elektrischen Bearbeitungsmaschinen nur Anschlusspunkte mit geeigneten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen.

Stellen Sie je nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung beim Arbeiten mit Maschinen für das verbleibende Restrisiko die geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung. Achten Sie darauf, dass diese auch getragen werden.

Sichere Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

Beachten Sie vor der Verwendung von Arbeitsstoffen die Gefahrenpiktogramme und Signalwörter in der Kennzeichnung der Gebinde.

Beachten Sie, dass entsprechend TRGS 610 und TRGS 617 nur noch lösemittelfreie Klebstoffe und Siegel zulässig sind. Erstellen Sie vor Tätigkeiten mit Produkten, die eine Gefahrstoffkennzeichnung aufweisen, jeweils eine Betriebsanweisung mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln.

Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über die Inhalte der Betriebsanweisung. Halten Sie die geforderten persönlichen Schutzausrüstungen an der Verwendungsstelle vor und achten Sie darauf, dass diese von Ihren Beschäftigten auch verwendet werden.

Die Entfernung von PAK-belasteten Klebstoffen unterliegt den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung (konkretisiert in der TRGS 524 bzw. der TRGS 551).

ccc_3626_37.jpgMit dem WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU können Sie eine Betriebsanweisung im Sinne der Gefahrstoffverordnung erstellen.

Schutz vor Asbest

Der Ausbau von asbesthaltigen Bodenbelägen und Klebern im Rahmen von Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) unterliegt den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und ist unter Aufsicht eines Sachkundigen durchzuführen.

ccc_3626_12.jpgBeachten Sie bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Produkten die Vorgehensweise nach TRGS 519.

Schutz vor Holzstaub

Verwenden Sie beim Schleifen von Parkett- und anderen Holzfußböden nur Schleifmaschinen, die mit einer wirksamen Stauberfassung (z. B. Bau-Entstauber) ausgerüstet sind.

Schließen Sie geprüfte Bau-Entstauber der erforderlichen Staubklassen M oder H an Handmaschinen an. Eine Abschottung des Arbeitsbereiches verhindert die Staubausbreitung.

Knieschutz

Das Arbeiten in kniender oder hockender Position sollte minimiert werden. Kleberauftraggeräte ermöglichen ein großflächiges Auftragen von Parkettklebern in stehender Körperhaltung.

Verwenden Sie für das Arbeiten in kniender Position insbesondere zum Schutz vor Schleimbeutelentzündungen geeigneten Knieschutz.

ccc_3626_37.jpgEmpfehlenswert ist bei knienden Tätigkeiten die Verwendung von Knieschutz Typ 1 und Typ 2 nach DIN EN 14404.

Schutz vor Rückenbeschwerden

Verwenden Sie ergonomische Hilfsmittel wie z. B. Teleskopstiel mit Anbauwerkzeugen, Meißelstripper auf Führungswagen oder Fußbodenablösemaschinen mit Fahrersitz.

Transportieren Sie schwere Lasten mit Transportwagen oder Sackkarren. Wenn das Tragen unvermeidbar ist, stellen Sie sicher, dass die Lasten möglichst beidseitig und dicht am Körper getragen werden.

ccc_3626_37.jpgZeigen Sie Ihren Beschäftigten rückengerechte Hebe- und Tragetechniken. Das Trainieren des richtigen Hebens und Tragens wird empfohlen, um unnötige Belastungen der Wirbelsäule zu vermeiden.

Lärmschutz

Verringern Sie die Lärmexposition am Arbeitsplatz durch die Verwendung schallreduzierter Arbeitsmittel und Werkzeuge. Liegt der Tageslärmexpositionspegel über 80 dB(A), ist geeigneter Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, ab 85 dB(A) ist dieser zu tragen. Berücksichtigen Sie bei der Auslegung der Dämmwirkung und Auswahl des Gehörschutzes, dass sich der Schallpegel bei Arbeiten in schallharten Räumen durch Reflektionen um ca. 8 dB(A) erhöhen kann.

Veranlassen Sie eine arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn die Beschäftigten gehörschädigendem Lärm ausgesetzt sind.

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Abb. 96
Fußbodenschleifmaschine mit Absaugung durch Bau-Entstauber