DGUV Regel 101-602 - Branche Ausbau

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.15 - 3.15 Stuckateur- und Putzarbeiten

Bei Stuckateur- und Putzarbeiten bestehen arbeitsplatzbezogen hauptsächlich Absturzgefahren und Gefahren beim Umgang mit Maschinen. Gestalten Sie nach Möglichkeit den Arbeitsablauf mit ergonomischen Hilfsmitteln. Schützen Sie die Gesundheit und sorgen Sie für die Sicherheit Ihrer Beschäftigten. Stellen Sie ausschließlich CE-gekennzeichnete geeignete persönliche Schutzausrüstungen und für Bau- und Montagestellen geeignete Arbeitsmittel zur Verfügung. Im Lärmbereich ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht.

ccc_3626_172.jpg

Abb. 142
Verputzarbeiten

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regeln für Gefahrstoffe

    • TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"

    • TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

  • DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • Baustein-Merkheft der BG BAU, Abrufnr. 415: Trockenbauer, Verputzer und Stuckateure

  • WINGIS-Gefahrstoffinformationssystem der BG BAU unter www.wingis-online.de

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Durchführung von Stuckateur- und Putzarbeiten insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz in Treppenhäusern, Bodenöffnungen und von Gerüsten

  • Elektrische Gefährdungen

  • Bewegte Maschinenteile und unter Druck stehende Förderleitungen bei Mörtelmisch- und -fördermaschinen

  • Umsturz von Silos

  • Lärm bei Bohr- und Stemmarbeiten

  • Asbest

  • Hautbeanspruchung durch hautgefährdende Gefahrstoffe in Bauprodukten oder lang anhaltende Feuchtigkeitseinwirkung auf die Haut

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Absturzsicherung

Sorgen Sie an hochgelegenen Arbeitsplätzen wie Treppen, Podesten, Galerien oder Balkonen für Absturzsicherungen, z. B. durch einen dreiteiligen Seitenschutz.

Ein Abstürzen oder Hineinfallen in Öffnungen wird durch einen dreiteiligen Seitenschutz oder durch unverschiebliche, tragfähige Abdeckungen, z. B. aus Bohlen der Sortierklasse S10 oder MS 10, verhindert.

Benutzen Sie nur ordnungsgemäß erstellte Gerüste. Sorgen Sie dafür, dass für die Gerüstbenutzung die notwendigen Unterlagen, z. B. Plan für die Verwendung, Aufbau- und Verwendungsanleitung, am Verwendungsort vorhanden sind.

Reduzieren Sie nach Möglichkeit das Arbeiten auf Leitern. Falls das Arbeiten mit Leitern erforderlich ist, verwenden Sie bevorzugt Plattform- oder Podestleitern. Sorgen Sie für eine sichere Aufstellung, z. B. durch Fußverbreiterungen oder Holmverlängerungen.

Hubarbeitsbühnen, Fahrbare Arbeitsbühnen, Leitern und Tritte sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen und zu betreiben. Achten Sie darauf, dass die Beschäftigten entsprechend unterwiesen sind.

Überprüfen Sie insbesondere vor dem Verfahren von Hubarbeitsbühnen den Boden auf Vertiefungen und Unebenheiten und sorgen Sie ggf. für Absperrungen oder Abdeckungen.

Schutz vor elektrischen Gefährdungen aus der Gebäudeinstallation

Gewährleisten Sie vor Beginn der Putz- und Spachtelarbeiten im Bereich von elektrischen Anlagen und Leitungen den Schutz gegen direktes Berühren bzw. dass der spannungsfreie Zustand hergestellt wurde.

Sicherer Umgang mit Bearbeitungsmaschinen

Achten Sie beim Einsatz von Mörtelmisch- und -fördermaschinen auf Folgendes:

  • Einfüll- und Auslauföffnungen sind mit Gitterrosten abgedeckt.

  • Beim Öffnen der Gitterabdeckung sind das Rührwerk bzw. die Fördereinrichtung zwangsläufig stillgesetzt und gegen Wiederanlaufen gesichert, sofern die Gitterabdeckung nicht fest verschraubt ist.

  • Schläuche, Rohre und Kupplungen sind gekennzeichnet und passen bzgl. der Druckbelastbarkeit zur Maschine.

  • Förderleitungen sind so verlegt, dass Beschädigungen und Verstopfer vermieden werden.

  • Förderleitungen werden bei Verstopfern vor dem Öffnen drucklos gemacht, z. B. durch Rückwärtspumpen; die Drucklosigkeit ist am Manometer (siehe Abb. 143) am Druckstutzen der Maschine oder durch Abklopfen der Schläuche zu kontrollieren.

ccc_3626_173.jpg

Abb. 143
Druckmanometer

ccc_3626_37.jpgBeachten Sie bei der Verstopferbeseitigung die in der jeweiligen Betriebsanleitung beschriebene Vorgehensweise.

Standsicherheit

Stellen Sie die Stützfüße von Silos auf tragfähigem Untergrund und unterbauen Sie diese mit lastverteilenden Unterlagen. Maßgebend für die Größe der Abstützfläche sind Stützendruck und zulässige Bodenpressung. Der Sicherheitsabstand zu Baugrubenböschungen ist einzuhalten.

Lärmschutz

Verringern Sie nach Möglichkeit die Lärmexposition am Arbeitsplatz. Liegt der Tageslärmexpositionspegel über 80 dB(A), ist geeigneter Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, ab 85 dB(A) ist dieser zu tragen.

ccc_3626_37.jpgGehen Sie bei Stemmarbeiten von einem Schalldruckpegel von über 100 dB(A) aus, in Räumen von sogar 105-108 dB(A). Ein geeigneter Gehörschutz sollte im mittelfrequenten Bereich mindestens 35 dB Pegelminderung aufweisen.

ccc_3626_12.jpgEinen geeigneten Gehörschutz können Sie nach den Vorgaben der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" ermitteln. Alternativ können Sie die kostenlose Gehörschützer-Auswahlsoftware des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV nutzen unter www.dguv.de/ifa

Veranlassen Sie eine arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn die Beschäftigten gehörschädigendem Lärm ausgesetzt sind.

Schutz vor Asbest

Der Ausbau von asbesthaltigen Produkten im Rahmen von Abbruch-, Sanierung- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) unterliegt den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und ist unter Aufsicht eines Sachkundigen durchzuführen.

ccc_3626_12.jpgBeachten Sie bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Produkten die Vorgehensweise nach TRGS 519.

Hautschutz

Beachten Sie, dass die Haut durch die Materialien und insbesondere durch lang anhaltende Feuchtigkeitseinwirkung geschädigt werden kann. Minimieren Sie den direkten Hautkontakt, je nach Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Sorgen Sie zudem für einen geeigneten Hautschutzplan.