DGUV Regel 101-602 - Branche Ausbau

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Klempnerarbeiten

Neben arbeitsplatzbezogenen Absturzgefahren treten bei Klempnerarbeiten insbesondere Gefahren beim Umgang mit Maschinen bei der Verlegung und Bearbeitung von Blechteilen auf. Schützen Sie die Gesundheit und gestalten Sie den Arbeitsablauf nach Möglichkeit mit ergonomischen Hilfsmitteln. Stellen Sie für Bau- und Montagestellen bzw. stationäre Arbeiten geeignete Arbeitsmittel und ausschließlich CE-gekennzeichnete geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung. Im Lärmbereich ist das Tragen von Gehörschutz Pflicht.

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Abb. 123
Arbeitsgerüst an steiler Dachfläche

ccc_3626_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Arbeitsschutzgesetz

  • Arbeitsstättenverordnung

  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • PSA-Benutzungsverordnung

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

  • DGUV Vorschrift 1 und BGV A1 "Grundsätze der Prävention"

  • DGUV Vorschrift 3 und 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

  • DGUV Regel 101-011 "Einsatz von Schutznetzen (Sicherheitsnetzen)"

  • DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

  • DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz"

  • DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz"

  • DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz"

  • DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen"

ccc_3626_29.jpgGefährdungen

Achten Sie bei der Durchführung von Klempnerarbeiten insbesondere auf folgende Gefährdungen:

  • Absturz von hochgelegenen Arbeitsplätzen

  • Durchsturz durch nicht tragfähige Bauteile und Öffnungen

  • Scharfe Kanten beim Umgang mit metallischen Werkstücken

  • Bewegte Maschinenteile bei Bearbeitungsmaschinen

  • Lärm bei Bohrarbeiten sowie bei Arbeiten mit Handtrenn- bzw. Schleifmaschinen

  • Künstliche Mineralfasern

  • Asbest

ccc_3626_31.jpgMaßnahmen

Absturzsicherung

Sorgen Sie an hochgelegenen Arbeitsplätzen für Absturzsicherungen, z. B. durch einen dreiteiligen Seitenschutz, Fanggerüste oder Schutznetze (Sicherheitsnetze).

Benutzen Sie nur ordnungsgemäß erstellte Gerüste. Sorgen Sie dafür, dass für die Gerüstbenutzung die notwendigen Unterlagen am Verwendungsort vorhanden sind.

Hubarbeitsbühnen, Fahrbare Arbeitsbühnen, Leitern und Tritte sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen und zu betreiben. Achten Sie darauf, dass die Beschäftigten entsprechend unterwiesen sind. Überprüfen Sie insbesondere vor dem Verfahren von Hubarbeitsbühnen den Boden auf Vertiefungen und Unebenheiten und sorgen Sie ggf. für Absperrungen oder Abdeckungen.

Durchsturzsicherung

Sichern Sie vorhandene Öffnungen und nicht begehbare Bauteile gegen Hineinfallen und Durchbrechen.

ccc_3626_37.jpgMaßnahmen sind entsprechend der Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu treffen, z. B. durch Abdeckungen oder Schutznetze.

Schnittschutz

Stellen Sie für den Transport, das Vorrichten und die Montage von Blechwerkstücken geeignete und enganliegende Schutzhandschuhe mit Schnittschutzeigenschaften zur Verfügung.

Gewährleisten Sie beim Umgang mit Blechwerkstücken, dass geeignete Handschuhe und Fußschutz getragen werden.

Sicherer Umgang mit Bearbeitungsmaschinen

Beim Einsatz von Blechbearbeitungsmaschinen, insbesondere bei Abkantbänken oder Zuschneidemaschinen:

  • sind Sicherheitseinrichtungen, z. B. Fußschalter ohne Selbsthaltung und Not-Halt-Einrichtung, erforderlich. Als Fußschalter ist ein Drei-Stufen-Sicherheitsschalter von Vorteil;

  • muss auch der zweite Beschäftigte einen Fußschalter zur Zustimmung haben;

  • sind die Maschinen so aufzustellen, dass während des Bearbeitungsvorganges keine Quetsch- und Scherstellen entstehen;

  • darf zum Verstellen der Werkstückauflagen nicht unter das Werkzeug gegriffen werden;

  • muss die Schnittlinie auf ganzer Länge durch Schutzleiste oder Balkenniederhalter abgedeckt sein;

  • sind hochgestellte Hebel in Ruhestellung und gegen unbeabsichtigtes Herabfallen zu sichern.

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Abb. 124 Schwenkbiegemaschine

Beachten Sie bei der Anwendung von Maschinen die Betriebsanleitungen der Hersteller und sorgen Sie dafür, dass ausschließlich für Bau- und Montagestellen bzw. stationäre Arbeiten geeignete Arbeitsmittel eingesetzt werden.

Wenn Sie keine elektrischen Handmaschinen mit Akku einsetzen, achten Sie darauf, dass diese nur an Anschlusspunkten mit vorgeschalteten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen angeschlossen werden. Ist ein solcher Anschlusspunkt nicht vorhanden, verwenden Sie alternativ eine PRCD-S.

Sorgen Sie dafür, dass die Arbeitsmittel einer regelmäßigen Sichtprüfung unterzogen werden, um Schäden, z. B. an Gehäusen und Anschlussleitungen, frühzeitig zu erkennen. Motivieren Sie auch Ihre Beschäftigten, Schäden und Mängel an Arbeitsmitteln umgehend zu melden. Vor einem Werkzeugwechsel ist unbedingt der Netzstecker zu ziehen.

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Abb. 125 Schutznetze

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Abb. 126 Augenschutz bei Schleifarbeiten

Sorgen Sie dafür, dass das Werkstück vor dem Bearbeiten sicher festgelegt wird, damit das Werkstück nicht verrutscht und die Bearbeitungsmaschine nicht verkantet. Die Maschine ist stets beidhändig zu führen. Beim Arbeiten ist ein sicherer Stand einzunehmen.

Bei Trennschleif- und Schleifmaschinen nur gekennzeichnete Schleifscheiben verwenden, die hinsichtlich der zugelassenen Umfangsgeschwindigkeit über der der Maschine liegen.

Achten Sie darauf, dass die in der Betriebsanleitung zur bestimmungsgemäßen Verwendung vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen benutzt und nicht demontiert oder deaktiviert werden. Dies gilt insbesondere für die Schutzhauben und Handgriffe von Trennschleif- und Schleifmaschinen.

Je nach dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist beim Arbeiten mit Maschinen für das verbleibende Restrisiko geeignete PSA zur Verfügung zu stellen. Achten Sie darauf, dass diese auch getragen werden.

Lärmschutz

Verringern Sie nach Möglichkeit die Lärmexposition am Arbeitsplatz. Liegt der Tageslärmexpositionspegel über 80 dB(A), ist geeigneter Gehörschutz zur Verfügung zu stellen, ab 85 dB(A) ist dieser zu tragen.

ccc_3626_37.jpgGehen Sie bei Bohr- und Schleifarbeiten von einem Schalldruckpegel von 100 dB(A) aus. Ein geeigneter Gehörschutz sollte im mittelfrequenten Bereich mindestens 30 dB Pegelminderung aufweisen.

ccc_3626_12.jpgEinen geeigneten Gehörschutz können Sie nach den Vorgaben der DGUV Regel 112-194 "Benutzung von Gehörschutz" ermitteln. Alternativ können Sie die kostenlose Gehörschützer-Auswahlsoftware des Instituts für Arbeitsschutz (IFA) der DGUV nutzen unter www.dguv.de/ifa

Veranlassen Sie eine arbeitsmedizinische Vorsorge, wenn die Beschäftigten gehörschädigendem Lärm ausgesetzt sind.

Sichere Tätigkeiten mit künstlichen Mineralfasern

Achten Sie beim Einbau von Bauprodukten mit künstlichen Mineralfasern darauf, das Material kontrolliert abzurollen, zuzuschneiden und den Arbeitsplatz sauber zu halten, damit wenig Fasern freigesetzt werden. Analog sind eingebaute Dämmstoffe möglichst zerstörungsfrei auszubauen.

Schutz vor Asbest

Der Ausbau von asbesthaltigen Produkten im Rahmen von Abbruch-, Sanierung- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) unterliegt den Bestimmungen der Gefahrstoffverordnung und ist unter Aufsicht eines Sachkundigen durchzuführen.

ccc_3626_12.jpgBeachten Sie bei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Produkten die Vorgehensweise nach TRGS 519.

ccc_3626_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"