
Technische Regeln für Arbeitsstätten - Lärm (ASR A3.7)
Abschnitt 6 ASR A3.7 – Beurteilung von Gefährdungen durch Lärm beim Einrichten von Arbeitsstätten
Wenn Arbeitsstätten eingerichtet oder wesentlich erweitert oder umgebaut oder die Arbeitsverfahren oder Arbeitsabläufe wesentlich umgestaltet werden, ist bereits bei der Planung zu berücksichtigen, dass die Beurteilungspegel für Tätigkeiten an Arbeitsplätzen in Arbeitsräumen sowie die raumakustischen Anforderungen an Arbeitsräume gemäß Abschnitt 5 eingehalten werden.
Hierbei sind insbesondere zu beachten:
- 1.
die Bauakustik, Raumakustik sowie Maßnahmen zum Lärmschutz,
- 2.
die Grundflächen für Arbeitsplätze und Arbeitsräume gemäß ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen",
- 3.
die Arbeitsaufgaben/Tätigkeit der Beschäftigten für die zu planenden Arbeitsräume,
- 4.
die Arbeitsorganisation,
- 5.
die Anforderungen an Arbeitsmittel gemäß BetrSichV,
- 6.
die Belüftung der Arbeitsräume.
Hinweis:
Niedrige Schalldruckpegel der Hintergrundgeräusche in Arbeitsräumen erleichtern in der Regel das Einhalten von Beurteilungspegeln und ermöglichen in Räumen in Bildungsstätten in der Regel eine gute Kommunikation zwischen Sprecher und Hörer.
Die nachfolgende tabellarische Aufstellung enthält für verschiedene Raumarten die empfohlenen Höchstwerte für Hintergrundgeräusche, beschrieben durch den A-bewerteten äquivalenten Dauerschallpegel L pAeq.
Raumart | empfohlene Höchstwerte für A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel L pAeq durch Hintergrundgeräusche L pAeq in dB(A) |
Konferenzraum, Klassenraum, Schulungsraum, Gruppenraum, Kindertagesstätte, Hörsaal, Seminarraum | 35 *) |
Zweipersonenbüros | 40 *) |
Großraumbüros | 45 *) |
industrielle Laboratorien | 35 *) /52 **) |
Kontroll-/Steuerräume in der Industrie | 35 *) /55 **) |
industrielle Arbeitsstätten | 65 **) /70 ***) |