
§ 47 VStättVO
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Landesverordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (Versammlungsstättenverordnung - VStättVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 6 – Prüfungen, ergänzende Vorschriften
§ 47 VStättVO – Weitergehende Anforderungen
An Versammlungsräume, deren Fußboden im Mittel höher als 22 m über oder an einer Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberkante liegt, können aus Gründen der Personenrettung und der Brandbekämpfung weitergehende Anforderungen gestellt werden.