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Abschnitt 4.1 - 4 Maßnahmen nach Eintritt eines Unfalls
4.1 Wie müssen Verletzte versorgt werden?

Bei einem Unfall muss jeder Hilfe leisten. Die Erste-Hilfe-Maßnahmen richten sich nach der Art und Schwere der Verletzung. Reichen Erste-Hilfe-Maßnahmen für die Versorgung von Verletzten nicht aus, müssen die Verletzten in ärztliche Behandlung gebracht werden.

Eine schnelle, sachgerechte Versorgung kann sichergestellt werden, wenn bereits vor Ort über die Wahl der Arztpraxen bzw. den Transport in ein Krankenhaus entschieden wird. Diese Entscheidung ist jeweils abhängig von Art und Schwere der Verletzung.

Folgende Übersicht kann hierzu eine Hilfestellung geben:

  • Personen mit leichten Verletzungen, die ärztlicher Versorgung bedürfen, bei denen aber voraussichtlich nur eine kurzfristige Behandlung erforderlich ist, sind der nächsterreichbaren Arztpraxis vorzustellen.

  • Bei schwereren Verletzungen sind Verletzte einer Durchgangsärztin bzw. einem Durchgangsarzt (fachlich besonders qualifizierte Ärztinnen und Ärzte, die von den Unfallversicherungsträgern zugelassen sind) vorzustellen. Auskünfte über die nächstgelegene D-Arzt-Praxis erteilt der zuständige Unfallversicherungsträger.

  • Liegt offensichtlich eine Augen- oder Hals-, Nasen-, Ohrenverletzung vor, sind Verletzte der nächsterreichbaren Arztpraxis des entsprechenden Fachgebietes zuzuführen.

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